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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 12 · p. Seite 463

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 12
Article
Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
Date
1863-01-01
Page
Seite 463 (sequence 10)
Language
German
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ia Speyer. 463 stattet sein. Tn denjenigen Orten, wo keine Metzger vorhanden sind und die bisher von den Juden mit Fleisch versorgt wurden, sollten von nun au jene vor den .luden den Vorzug haben, wenn sie die Verpachtung übernehmen, solche Ortschaften ge-!lügend mit Fleisch zu versehen, widrigenfalls oder wenn sie der übernommenen Verpflichtung nicht naclikämcnי sollte cs den .luden allein vergönnt sein, solche Oerter, jedoch erst nach vorher von dem Oberamte empfangener Hrlaubniss, mit Fleisch zu versorgen. Zur Verhütung von Missbrauch und Verstössen seien besondere Schätzer oder Aufseher zu bestellen und in 1■ flicht zu nehmen. Wegen Veräusserung des Ilintervicrtels zur Sommerszeit wurde bestimmt, dass die Metzger es zwar den Juden, und zwar um einen doppelten'Pfennig das Pfund billiger als jene es sonst verkaufen, abnehmen mussten, jedoch hätten die .luden es den Metzgern einige Jage zuvor anzuzeigen, damit diese sieh bei ihrem Schlachten darnach richten könnten, oder es müsste den Juden gestaltet sein, das llinterviertel anderweilig, wo sie wollten, pfundweise zu verkaufen. Was die Auslösung betrifft, so sollte ein Metzger nur an seinem Wohnorte einen fremden auslöseti dürfen, keinesweges aber an einem dritten Orte, und zwar weder in Rücksicht auf einen Christen noch auf einen Juden, und noch weniger soll es einem Christen gestattet sein, einem Juden, mit dem er aus demselben Orte ist, das Vielt ahzulösen, sondern Jude und Christ sollten hierin ganz gleichgestellt sein135). Um jene Zeit waren inmitten mehrerer im Hochstifte befindlieber jüdischer Gemeinden Zwistigkeiten ausgcbrucliei!, welche dadurch entstanden waren, dass einzelne Gemeindemitglieder sieh gegen ihre Vorsteher auflehnten, deren Anordnungen nicht Folge leisteten und Andere zu gleichem Verfahren aufwiegelten. Als sieh hierauf die Vorsteher deshalb bei (lern Bischöfe heschwerten, wurde am 30. Januar 1688 an alle Aemter ein Rescript erlassen, in welchem sämmtlichen im Stifte Speyer äugesessenen Juden auf das nachdrücklichste anbefohlen wurde, ihre Vorsteher wie bisher als ihre Vorgesetzten anzuerkennen, ihnen sowohl in die kurfürstliche Herrschaft als auch ihre Ccmno־ inen betreffenden Angelegenheiten den gebührenden Gehorsam צ3י) Siehe Sammlung speyer’echer Gesetze I, 51) iT.

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