Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 462 (sequence 9)
- Language
- German
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462 Geschichte der .Juden er schickte die Kitter Meinhard von Sehönhcrg und Pleikhard von lielmslädt mit 4CHX) Mann und Geschütz nach Worms und stellte die Ruhe hald wieder 11er, worauf dann die Juden am 0. Januar 1010 unter Begleitung kaiserlicher Soldaten wiederum in Worms einzogenm). Aus der Zeit des Bischofs Johann Hugo sind uns zwei Verordnungen vom ‘JO. März 1085 und 27. Mai 1080 erhalten, welch(‘ das Verhalten der im hochfürstlichen Stifte Speyer wohnenden Juden in Rücksicht auf das Schlachten dos Viehes und den Verkauf des Fleisches regeln. Wie nämlich au anderen Orten, so waren auch in dem genannten Iloclistiftc Contlicte, zwischen der Met/.gerznnft und den Juden wegen des Fleisches des von den letzteren geschlachteten Viehes entstanden, das diese, wenn es nach ihrem Gesetze zu gemessen verboten war, verkaufen mussten, worin die Metzger einen HiiigriH’ in ihre Zunftgerechtigkeit erblickten und dagegen Beschwerde erhoben. Fs wurde daher von Seiten des Bischofs für die Ortschaften, in denen eine Metzgerzunft vorhanden sei, verfügt, dass dem reichsten Juden im Oberamt Ivirrwciler und den dazu gehörigen Aemtern sechs Stück Kindvieh oder anstatt eines Stückes Kind vielt vier Kälber, Hammel oder Böcke, den übrigen Juden in den gedachten Aemtern aber eine vcrliältmssmässige Anzahl von Stücken, jedoch höchstens bis auf 2/3 der angegebenen, für ihren Haushalt zu schlachten gestaltet, und dabei den Aemtern erlaubt sein sollte, gedachtes Quantum für die miiulerhegütcrten Juden, je nachdem sich deren Familie vermehre oder vermindere, zu v erg ross cm oder zu beschränken. Was die Juden jedoch von der gedachten Anzahl nach ihrem Gesetze nicht brauchen können, sollten sic im Bisthumc nur viertel weise, ausserhalb desselben aber pfundweise oder wie sie sonst wollen, verkaufen dürfen, wobei es jedoch den Metzgern freistehen soll, solches Fleisch viertel- oder pfundweise anzunehmen oder nicht. Sollte den Juden aber das Schlachten fehlsehJagen und ihnen der Schnitt ohne Vorsatz missrathen, so sollte ihnen dies bei der angegebenen Zahl von Stücken nicht in Anrechnung gebracht werden und auch solches Fleisch ihnen viertelsweise zu verkaufen ge- 34נ) Siehe Sohaab, Diplom. Gesell, d. Juden in Mainz 8. 203 LI. und Wolf in dieser Monatsschrift 1861, 366 ff.