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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 12 · p. Seite 460

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 12
Article
Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
Date
1863-01-01
Page
Seite 460 (sequence 7)
Language
German
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4G0 Geschichte der Juden 10-12 an, die sich bis zu dev am 31. März 1080 stattgehabton Verbrennung der Stadt durch die Franzosen dort auf hielten. Von da an bis 1714 ist nach desselben Angabe den Juden in Speyer zu ־wohnen nicht, gestattet ־worden. Von noch härteren M assrege ln als denen des Bischofs Mattliias wurden die .huden i;m lloeJistifte Speyer zu Anfänge des lGten Jahrhunderts betreiben., als Herzog Georg von Baiern, Bruder des Kurfürsten Ludwig V. von der Pfalz, den spoyerer Kruuunstab führte. Derselbe erliess nämlich am MO. März 1517 einen Befehl an ade ihm untergebenen Behörden und Unterthauen, jeden Verkehr mit den Juden ahzubrechen. Es sei ihm vorgekomnien, nicünte er3 dass einige seiner Unterthancn mit den verihieliten Juden, welche Feinde und Verächter des Erlösevs und Glaubens der Christen sind und durch ihren Wucher letztere beschweren und Eimen ihre Nahrung entziehen, allerlei Handel undi Gemeinschaft haben und lunmcnllich Geld auf Wueher von ihnen hohen, was den Seelen der Christen zur Beschwerung und ihrer zeitlichen Nahrung zu verderblichem Scliaden gereiche. Da er dies nicht länger dulden könne und solehern Treiben entgegenzutreten sieh gedrängt fühle, so befehle er, in Zukunft von den Juden nichts mehr auf Pfänder zu leihen, noch sonst wider ׳die christliche Ordnung irgend welche Gemeinschaft mit• ihnen zu haben, lud Strafe von 10 Gulden, oder, falls der Uebertrettcr unvermögend wäre, bei entsprechender Eelh es strafe für jeden verkommenden Fall. Erfährt Jemand, dass ein Anull'rer, diesem Befehle zuwider, etwas von einem Juden aufnehme oder borge, so soll er verpflichtet sein, es aen Amtleuten oder Keilern hei Strafe von M GUI. anzuzeigen, und würde dieser für die gemachte Anzeige von dem Uebertreter dieser Verordnung gesehmähet oder beleidigt, so sollte der Beleidiger dafür 10 («ld. Strafe zahlen oder eine angemessene Leib cs strafe zu erleiden haben131). Dieses Verbot Hess Georg'8 Nachfolger, Bischof Philipp 11., am MO. August 15M3 und am 11. 21a! 15üif> erneuern, nachdem er zuvor einen Befehl erlassen hatte, alle Fronfasttcn (Quatember) bei seinen sämmtlichen Unterthauen eidlich erhärtete Erkundigungen einzuziehen, ob sie 131) Sie he Sammlung der hoch fürstlich speyerischen Gesetze und Landesverordrmngeu 1, 14.

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