Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 459 (sequence 6)
- Language
- German
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in Speyer. 459 jede Jüdin zwei blaue Streifen an dem Schleier, wie in Rom üblich, zum besonderen Kennzeichen tragen und sieh, in der ganzen Kleidung von den Christen unterscheiden. Bei ö fl entliehen Gesellschaften, dem Vergnügungen, Spielen der Christen sollten sieh keine •Inden einlinden. Sie sollten keinen Christen oder Christin als Knechte, Mägde, lieh- oder Säiigeammen liehmen und keinerlei Arznei verkaufen, sollten ohne des Bisehofs Erhwbniss keine Sehlde oder Synagoge errichten, ihre Wohnungen nicht zerstreut, sondern bei einander nehmen und Sonn״ tags keinen Kauf oder Verkauf treiben► Sic sollten ferner in der Charwoehe, auf den vier höchsten Festen Christi und an den Feiertagen der «Mutter des Erlösers in ihren Wohnungen bei verschlossenen Thören und Fenstern verbleiben, des nach göttlichen und menschlichen Gesetzen verbotenen Wuchers sieh gänzlich enthalten 11. s. w. Wer dawider redet oder handelt, hatte vor dem bischöiliehcn Gerichte zu Udenheim zu ersehetnett, um nach Gebühr bestraft zu werden. Diese Verordnung wurde von Matthias sowohl am 2L Deccmber MG8, als auch am 30. Dec. 1472 neu erlassen und mit׳ besonderen Zusätzen eingcschürft. Durch ein Geschenk vom 100 Gulden, denen noch 300 folgten, erkauften sich jedoch die Juden, welche sieh durch einige Punkte in dieser Verordnung besonders beschwert fühlten, einige Milder .;־gen. Auch bewilligte der genannte Bischof im Jahre 1409, vlass die Juden zu Speyer eine Synagoge und Wohnungen haben mögen, weshalb er die dagegen ergangenen Verbote und Klagen abgeschabt wissen wollte. Die Stadt, welche den Juden 1407 weiteren Schutz in Speyer auf 10 Jahre ertheilt hatte, legte für diese Zeit bei dem Bischöfe Fürbitte ein13״). Hieraus ist zu ersehen, dass der vom Küthe zu Speyer 1435 erlassene Ausweisungsbefehl, nach welchem die Juden die Stadt auf ewig meiden sollten, höchstens zwei Decennien hindurch in Kraft blieb, da aus dem Umstande, dass die Stadt 14G7 den Juden einen weiteren Schutz ortheilt, hervorgeht, dass schon .vor jenem Jahre sich solche dort Wieder angesicdelt haben müssen. Sicher aber war die Zahl der damals in Speyer wohnenden jüdischen Familien mir eine sehr geringe, und Schutt gibt dieselbe (in seinen jüdischen Merkwürdigkeiten 1, 440) auf U0) itemling a. a. 0. II, 153. 30*