Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in der Schweiz
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 443 (sequence 3)
- Language
- German
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in clor .Schweiz. anderer Canton die Ausübung der bürgerlichen Rechte ihnen streitig machte. Unter dem 1!). April 1849 klagte sie die Regierung von Luzern an, .dass dieselbe,, ■entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des erwähnten Art. 29 der Landesverfassung, die aargauischen Israeli len von den luzeruisehon Märkten ausschliesse. und der (Junton Luzern wurde wirklich verhalten, sein schon in Kraft erlassenes Gesetz wieder abzuänderu. Aelmlich trat die aargauische. Regierung unter dein 21. September iSf) 1 gegen die Regierung von Zürich als Kläger auf, weil in dem neuerhisseneil ziiricherischei) 'Gesetze, hetr. den Markt- und Ilausirverkelir, Beschränkungen der Rechte der aurgauisehen Juden enthalten waren. In Folge dieses Anstandes wurde der Rundesralh eingeladen, bakhnöglichsfc Berichte über die in den einzelnen Cantonen bestellenden Reschriinkungeu' der Rechte der Juden zu erstatten und damit gleichzeitig Anträge zu vor- ■binden, ob mul wie weil׳ derartige Beschränkungen, als mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehend, aufzulieben seien. Der Rundesralh machte die nüthigen Erhebmigen über die Rechte der Juden in den verschiedenen Cantonen, und es führte dies denn schliesslich zu dem Eeschlusse der Bundesversammlung vom 24. September 1806, wonach den schweizerischen Israelit,en gleich wie anderen Schweizerb ärgern nicht allein das Recht des freien Kaufs und Verkaufs, sondern auch die Ausübung der politischen Rechte im 'Heimat-, beziehungsweise im Niederlassungs-Cuntun zustehe*). Dieser Beschluss wurde nun allen Cantonen unterm 1. October mit der Aufforderung mitgetheilt, ihre damit in Widerspruch stehenden Gesetze beförderlich ahzuändem und inzwischen die verfassungsmässigen Rechte den schweizerischen Juden zukoimneu zu lassen; sie hatten somit die Ausübung der politischen .Stimm- und Wahlrechte in eidgenössischen und cantonalen Angelegenheiten erlangt und waren, mit Ausnahme der kirchlichen Ver- 35• *) Vgl. Monatsschrift d. Jahrg., S. 179,