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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 12 · p. Seite 442

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 12
Article
Geschichte der Juden in der Schweiz
Date
1863-01-01
Page
Seite 442 (sequence 2)
Language
German
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112 Geschichte der Juden derlassung beschrankende Paragraph dahin abgeündert wurde, dass ״nicht die Ortsbchürde, sondern die Regierung die Erlauhniss zur Niederlassung eines aargauer Israeliten in allen Gemeinden des Cantons zu ertheileu hat.u Audi Betreff der allgemeinen Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden wurde der Beschluss gefasst, ..die iin Interesse der ]Iunuuiiität und der bürgerliehen Gesellschaft überhaupt begründeten Vorschläge über Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der aargauischen Juden beförderlichst zu bringen?' Mittlerweile kam das Jahr ISIS, das bekanntlich auch in der Schweiz eine Staatsuinwalzungי namentlich die Eruirung der Bundesverfassung hervorricb Diese neue Bundesverfassung von 1848 י die allen .Schweizern, ohne Ausnahme der (Jonlessinn, zustehende Rechte ertheilte und gewährleistete, hätte den aargauischen Juden gern vollständige Gleichstellung vindicirt, wenn man damals nicht die Consequenzen befürchtet hätte, hingegen wurde ihnen in Art. 25) der Verfassung das Recht des freien Kaufs und Verkaufs in der ganzen Eidgenossenschaft garantirt. Allmälige Emporhebung aus dem bisherigen Ausnahmszustande, stufenweise Gleichstellung der Juden mit allen übrigen Schweizerbürgern, war und blieb der Grundsatz, welcher die Staatsmänner des liberalen Aargau's leitete. Von dieser Maxime aus bestrebte sich die aargauische Regierung, die Juden auch geistig zu fördern und sie mit der Gesellschaft zu vereinen. Durch das Gesetz vom 27. Juni 1833, wie schon früher durch das vom Jahre 1831, wurde Ordnung in das israelitische Schulwesen gebracht, durch das Gesetz von 1852 der israelitische Cultus unter die Oberaufsicht der Erziehungsdirection gestellt, die Juden zum persönlichenMilitairdienst verpflichtet; 1854 wurde ein Regulativ für das aargauische Rabbinat erlassen u. dgl. m. — Aus allen Gesetzen lässt sich deutlich die wohlmeinende Absicht der Behörde erkennen, die Bildung der Juden zu befördern und mit ihr ihre freie bürgerliche Stellung anzubahnen. Mit aller Entschiedenheit trat auch die aargauische Regierung für die Juden auf, sobald ein

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