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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 11 · p. Seite 416

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 11
Article
Geschichte der Juden in der Schweiz
Date
1863-01-01
Page
Seite 416 (sequence 12)
Language
German
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416 Geschichte der Juden in der Schweiz. men, und die Tagsatzung, dieses anerkennend, ab warten wollte, was der Aargau in Folge seiner Souvcränetät bcziiglich seiner Juden zu verfügen für gut erachten werde. In der Tlrat legte im folgenden Jahre die argauisehe Regierung dem Grossen Ruthe einen Gesetzesentwurf über die politischen und bürgerlichen Zustande der Juden vor, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die aargauisclien Juden durch ihr verjährtes Ansässigkeitsrecht wenigstens mittelbar als ״Schweizerbürger“ anerkannt worden seien. Die Verwerfung ihrer in Vorschlag gebrachteil gesetzlichen Anerkennung als aargauische Cantonsbürger erfolgte vom damaligen Grossen Käthe dennoch, nicht sowohl aus Grund einer abweichenden Ansicht über die geschichtliche Grundlage ihrer Ansässigkeit1), als vielmehr deshalb, weil eine unmittelbare bürgerliche Gleich־ Stellung der Juden für einmal zu grosses Bedenken erregte. Den Grundsatz, dass die Emancipation eine nur stufenweise, all malig sich entwickelnde sein dürfe, hat die aargauische Regierung schon damals gefasst und ihn zur heutigen Stunde noch nicht aufgegeben. Sie that von Zeit zu Zeit einen Schritt. Durch das Gesetz vom 5. Mai 1809 wurden die Ansässigkeits - und Vcrkehrsverhältnissc der aargauischen Israeliten geordnet, so dass sie zwar als Bürger anerkannt und es ihnen freigestellt wurde, zürn Nutzen der bürgerliehen Gesellschaft und zu ihrem Lebensunterhalte Kunst, Wissenschaft, Handel, Fabrikation, Handwerk und Acker• bau zu treiben, es ihnen aber immer noch untersagt blieb, sich irgendwo anders als im schweizerischen Ghetto, wie 5) Ein Mitglied der Commission drückte sich darüber also aus: ״Die Juden sind nun einmal seit undenklichen Zeiten da, sie erhielten von den vorherigen Regierungen Schutz und Schirm, und erwarben sich dadurch ein unbestreitbares Recht zmn Aufenthalt. Es würde daher eine eben so grausame als widerrechtliche, und selbst der Vermittlungsurkunde entgegonlaufende Maxime sein, wenn man die Juden aus ihrem durch die Zeit und durch Vertrüge geheiligten Rechte verdrangen ן sie durch solche, mit ihrer Existenz unerträgliche Verfügungen beschränken oder gar aus dem Lande treiben wollt.“

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