Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Emancipation der Juden in Holstein
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 353 (sequence 7)
- Language
- German
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Analekten. 353 bringung der Gemeindcabgaben 8. w. d, a. werden für die ein* zclncn Gemeinden, soweit diese Angelegenheiten nicht bereits in zufriedenstellender Weise geordnet sind, durch besondere, von der Gemeinde zu entwerfende und regierungsseitig zu bestätigende Regulative festgesetzt. § 16. [Aufhebung des Bannes-] Den Vorstehern und Geist״ liehen steht die Inspektion von Gewerben und Verrichtungen, soweit diese mit religiösen Vorschriften Zusammenhängen, zu. Der Gebrauch des Bannes wird gänzlich aufgehoben. Zwangsmittel sind erforderlichenfalls bei der Obrigkeit zu bewirken. § 17. [Religionsprüfang.] Für den Unterricht in der jüdisehen Religion wird ein bestimmtes Lehrbuch in deutscher Sprache autorisirt werden, und sollen sich künftig alle jüdischen Knaben und Mädchen einer öflentliehen Prüfung unterwerfen und ein'Glaubensbekenntnis« ab legen. — Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen• Um zu der Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Knaben das löte, die Mädchen das Lite Lebensjahr zurückgelegt haben, es sei denn, dass zuvor die regierungsseitige Krlaubniss, sieh der Prüfung in früherem Alter zu unterziehen, beigebracht wird. — Diejerügen Juden, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes das 15te resp, das Lite Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Verpflichtung, sieh der Prüfung zu unterziehen, befreiet. Im Ucbrigen soll künftig kein Jude zur Eingehung einer Ehe oder zur Ableistung eines Eides zugelassen, als Student immatrikulirt, als Geselle von einer Zunlt ausgeschrieben werden, das Bürgerrecht gewinnen, irgend einen Nahrungserwerb selbstständig betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterworfen hat. — Die Geistliehen haben alle, welche sich der Prüfung vor ihnen unterzogen haben, in einem Protokolle zu verzeichnen. § 18. [Emrichtung jüdischer Schulen.] Die an einem Orte wohnhaften Juden sind befugt, besondere Schulen für ihre Kiuder einzurichten, insofern sie die Gehalte der Lehrer und die übrigen Bedürfnisse der Schule aufzubringen vermögen. Wenn sie auf diese Weise eine eigene jüdische Schulcoaunune bilden, sind sie von Personal-Schullasten für das christliche Volksschulwesen befreiet. —■־ Zur Aufsicht über die Schulen sollen besondere Aufsichtsbehörden bestellt werden, deren nähere Anord- Frankel, Monatsschrift. XU. 9. 27