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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 9 · p. Seite 354

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 9
Article
Die Emancipation der Juden in Holstein
Date
1863-01-01
Page
Seite 354 (sequence 8)
Language
German
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Anale kt eil. :!5 t nung 11er Regierung Vorbehalten bleibt. — Die Wahl der Lehrer, insofern diese nicht zugleich das Amt eines («eistlicheu bekleiden, wird den Gemeinden überlassen, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. -- Die jüdischen .Sehulen sind von der Regierung mit besonderen Regulativen zu vor* sehen, in welchen über die Bedingungen der Anstellung der Lehrer, Lehrplan, Schulinsjiection etc. das Nähere festgestellt werden wird. § 10. [Schulpflicktigkeit.] An denjenigen Orten, wo besoude re jüdische .Schuld! vorhanden, sind die Litern und Pllegeeitern jüdischer Religion verpflichtet, ihre Kinder oder Pflegekindex vom vollendeten Oten Jahre an, bis dieselben die im § 17 vorgesehriebene Religionsprüfung bestanden haben, au dem Lnt erricht in diesen Schulen theilnehmcn zu lassen, insofern sie uielit Nachweisen, dass die Kinder anderweitig einem von der Aufsichtsbehörde für zulänglich erachteten Late!׳rieht durch Privatlehrer oder in einer christlichen Schule gemessen. ר— Wenn Eltern oder PllegeelU'rn sich in Erfüllung dieser Verpflichtung säumig zeigen, so haben die Vorsteher, falls Ermahnungen nicht fruchten, solches der Aufsichtsbehörde anzn zeigen, welche die Säumigen nötliigenfalls durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit anliält oder an halten lässt. — An .solchen Orten, wo keine besondere Schule für Juden besteht, sind dieselben nach Massgnbe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gehalten, ihre Kinder während der schulpflichtigen Jahre die öffentlichcn Ortssehulen besuchen zu lassen. An dem christlichen Religionsunterricht nehmen die jüdischen Kinder nur dann The.il, wenn ihre Eltern oder Pflegeeltern solches wünschen; ist dies nicht der Fall, so haben letztere anderweitig für den Unterricht in der jüdischen Religion zu sorgen und nach zu weisen, dass dies in einer nach dem Erachten des jüdischen Geistlichen ihrer Gemeinde ausreichenden Weise geschieht. § 20. [Armenwesen.] Die Juden gehören an den Orten, wo eine besondere jüdische Armencoinmune bisher nicht bestanden hat, gleich anderen Einwohnern zur Districtsarmencoimnune und haben gleich den übrigen Mitgliedern ihre Beiträge zu leisten, An denjenigen Orten, wo die Juden bisher eine besondere Armencommunc gebildet haben, behält es einstweilen bei der bisherigen Einrichtung sein Bewenden, doch soll es der Regierung

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