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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 9 · p. Seite 352

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 9
Article
Die Emancipation der Juden in Holstein
Date
1863-01-01
Page
Seite 352 (sequence 6)
Language
German
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352 Analekten. tionen des Vorsängers können sowohl allein, als auch in Verbindung mit dein SehuLIehreramte dem Geistlichen mit übcrtragen werden. § 13. [Vorsteher.] Zur Besorgung der Gerneindeangelegcnheilen soll jede Gemeinde Vorsteher haben, welche von der Gemeinde gewählt werden, Männer von. unbescholtenem Rufe, sowie am Sitz der Gemeinde wohnhaft sein und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben müssen. Ausserhalb der Gemeindeorte können auch da, wo mehrere jüdische Familien wohnen, von diesen zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten besondere Vorsteher gewählt werden. Geber die Wahl der Vor- Steher ist der Obrigkeit eine Anzeige zu beschallen. §14. [Amtliche Protocolle.] Zu den!,!lichten der Vorsteher an den Orten, wo eine Synagoge ist, gehört es, zwei gleichlautende Protocolle zu führen, in welchen die Geborenen, Gestorbenen und Verehelichten nach Namen, Alter und Datum zu verzeichnen sind. An den Orten, wo keine Synagoge ist, wird ein gleiches Protocoll in duplo von einem regierungsseitig damit zu beauftragenden Beamten geführt, welcher für jede Eintragung in die Listen eine Gebühr von IG Sch. 11. M. zu berechnen befugt ist. — Damit diese Protocolle vollständig und genau geführt werden können, sind die Geburten und Todesfälle von den Eltern, überlebenden Ehegatten oder sonstigen nächsten Angehörigen, die Verehelichungen von dem die Trauung vollziehenden Geistlichen bei Vermeidung einer Geldbusse von 2 bis 50 Rth. innerhalb 24 Stunden denen, welche die Protocolle führen, anzuzeigen. — lieber Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der vorgedachten und der im § 17 erwähnten, sowie sonst etwa verkommender amtlicher Protocolle, Ungleichen über die wegen ordnungsmässiger Führung derselben erforderliche Controle hat die Regierung die näheren Vorschriften zu ertheilen. § 15. ,[Gemeinde-Regulative.] Das hinsichtlich der Organ!- sation, Verwaltung etc. der einzelnen Gemeinden weiter Erforderliche, insbesondere die näheren Bestimmungen über Gemeindewählen, über die Anzahl der Gemeindevorsteher, deren Officien und die Geschäftsvertheilung unter denselben, über die Grenzen der Befugnisse des Vorstandes gegenüber der Gemeinde, über die Geschäftsordnung in den Gemeinde- und Vorstands-Ver- Sammlungen, über Budget- und Rechnungswesen, über die Auf-

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