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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 9 · p. Seite 351

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 9
Article
Die Emancipation der Juden in Holstein
Date
1863-01-01
Page
Seite 351 (sequence 5)
Language
German
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Analckten. 351 Titel II. Religions- und Gemeinde-Verfassung, Schul- und Amenwesen der Juden. § 9. [Religionsausübung*.] Den Juden ist die Ausübung ihrer Religion im llerzogllnim Holstein gestattet. Zur Errichtung neuer Synagogen ist eiaic besondere Allerhöchste Erlaubniss erforderlich. § 10. [Bildung* jüdischer Gemeinden zum Zweck gemeinschaftlieber Religionsübung.] Jeder im Ilorzogthum Holstein *wohnhafte Jude muss Mitglied einer jüdischen religiösen Gemeinde sein. — Insoweit nach dem Ermessen der Regierung das Redürihiss dazu vorhanden ist, sind ausser den bereits bestellenden Gemeinden an den dazu geeigneten Orten neue Gemeinden *zu bilden, deren ]Mitglieder die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der zur Religionsübung dienenden Einrichtungen geineinschaftlich ahz.uhalteai haben, wohingegen die »luden von personlichen Beiträgen für das christliche Kirchen wesen befreiet sind. — Heber die Geuuundeangehörigkeit derjenigen Juden, an deren Wohnort eine jüdische Gemeinde nicht existirt, hat in Zweifels fällen die Regierung zu entscheiden. §11. [Geistliche.] Bei jeder Gemeinde, oder falls die Gemeinden zu klein sind, um einen eigenen Geistlichen zu halten, |>ei mehreren gemeinschaftlich, soll ein Geistlicher angestellt werden, der auf Vorschlag der Gemeinde Allerhöchst ernannt wird und dessen von den* Gemeinde aufzubringende Einkünfte ebenfalls von Uns bestimmt werden. — Der Oberrabbiner in Altona ist zugleich oberer Geistlicher, dem die übrigen jüdischen Geistlichen hinsichtlich ihrer Anitsverriebtungen und in »Sachen, welche den Cultus und die religiösen Cerciuonien angehen, untergeordnet sein sollen; indessen wollen Wir es Uns Vorbehalten haben, wo die Umstände es erforderlich erscheinen lassen, einzellte Gemeinden von dieser Unterordnung unter den Oberrabbincr auszuneinneu. Geistliche Amtsverrichtungen dürfen, sobald die Regulirumg der Gemeinden und die Anstellung der Geistlichen erfolgt sein ward, von keinem anderen, als den von Uns bestellten, auf die Beobachtung der allgemeinen Landesgesetze zu verpflichtenden» Geistlichen vorgenommen werden. § 12. [Yorsänger.] Jede Gemeinde hat einen Vorsänger anzustellen, der zugleich Schullehrer sein kann (§18). Die Func-

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