Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Emancipation der Juden in Holstein
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 350 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829290-2829300-2859908--07951-2859956- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
350 Analekten. Ilerzogthum Holstein geltenden bürgerlichen Gesetzen und Rechtcu gleich anderen Unterthnncri unterworfen und dürfen sich nicht auf entgegen stehen de jüdische Gesetze und rabbinischc Vorschriften berufen, soweit es sie!! nicht etwa um Rechte lian״ deli. welche bereits vor Erlassung dieses Gesetzes erworben sind. § C>. [Besondere Vorschriften in Betreff der Handelsbücher der Juden.] Die llandclsbiicher der Juden sollen in deutscher »Sprache geführt, und mit golbischen oder lateinischen Buehstahen geschrieben werden, auch die landesübliche Zeitrechnung in denselben angewendet, werden, widrigenfalls denselben die den Handelsbüchem in der Verordnung vom 14. JS1 ai J78J beigelegte Beweiskraft nicht zukommt. § 7. [Gericht und Obrigkeit.] Die Juden stehen in allen An• gelegcnheiten, welche nicht ihren Ritus betreffen, unter denijenigen Gerichte und derjenigen Obrigkeit, welche für die Christliehen Unten hauen unter gleichen Verhältnissen zuständig sind. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Juden haben die weltlieben Gerichte, — ln Folge dessen werden die jüdischen Gerichte hierdurch aufgehoben, jedoch sind die zur Zeit der Eriassung dieses Gesetzes bei denselben etwa anhängigen Sachen von denselben zu erledigen. — Betrifft ein Rechtsstreit solche Rechtsverhältnisse, auf welche das Gesetz, weil es keine rückwirkende Kraft hat, nicht anzuwenden ist, oder kommen bei der Entscheidung die Religionsgrundsätze und Riluaigesrtze der J uden in Betracht, so haben die Gerichte in Zweifelsfällen das Gutachten dies oberen jüdischen Geistlichen •einzuziehen. § 8. [In Betreff der Ehe.] Für die Form der Elleschliessung bleibt der jüdische Ritus nach wie vor massgebend. Ausser den in den jüdischen Religionsvorsebriften begründeten finden auch die allgemein gesetzlichen Eliehindernisse auf die Juden Anwendung. Wenn die jüdischen Geistlichen eine hiernach uazulässige Trauung vornehmen, so sind sie mit den in der Verordnung vom 28. November 1600 über das Aufgebot und die Trauung angedrohten Strafen zu belegen. — Sowohl Eheseheidüngen, als auch die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, sind aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig. Auch können dieselben nach den bestehenden jüdischen Religionsgrundsatzen, soweit dieselben nicht etwas den allgemeinen Vor- Schriften Zuwiderlaufendes enthalten, vorgenommen werden.