Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Emancipation der Juden in Holstein
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 349 (sequence 3)
- Language
- German
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Analekten. 349 nicht übernehmen können, sind von ihnen nicht zu entrichten und fallen, wo sie z. Z. noch erhoben werden, für die Zukunft weg. § 3. [Wahl des Berufs.] Jeglicher Gewerbe- und Nahruingsbetrieb ist den Juden unter, den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gestattet, und können dieselben, der etwa onitgegenstehenden Bestimmungen einzelner Imiungsartikel oder Zunftbeliebuugen ungeachtet, wenn sie die sonstigen Bedingungen erfüllen, in llandwerkszünfte und Krämercompagnien eintreiten, ohne dass ihnen eine besondere Abgabe oder Leistung, welche nicht auch anderen lunungsgenosscn obliegt, abverlangt werden darf. •— Ebenso stehen denselben alle wissenschaftlichen Erwerbszweige gleich anderen Staatsangehörigen offen, jedoch mit folgenden Beschränkungen: 1) Juden dürfen nicht an christlichen Volksschulen angestellt werden; 2) in geistlichen Gerichten und .geistlichen Sachen dürfen Juden nicht als Richter oder Sach- Walter fungiren. Wenn in weltlichen Gerichten ein Christ einen Eid zu leisten hat und der zur Eidesabnahme bestellte Richter ein Jude ist, so steht es dem Christen frei, zu fordern, dass für diesen Act ein christlicher Richter substituirt werde. — llinsichtlich der vor dein Antritt einer Berufstätigkeit etwa erfbrderliclien Beeidigung ist es, cs möge sich nun um einen körperliehen oder schriftlichen Eid handeln, nach den Bestimmungen über Beeidigungen im vorigen Paragraphen zu verhalten. § 4. [Erwerb und Besitz von Immobili&n.] Die Juden dürfen sowohl städtischen als auch ländlichen Grundbesitz erwerben, besitzen und wieder veräussern, ohne in dieser Beziehung besonderen, nicht auch für andere Staatsangehörige geltenden Be- Schränkungen unterworfen zu sein. Etwa mit dem Grundbesitz verbundene Stimmrechte in Kirchen- und Schulsachen und Küreben- und Schul-Patronatsrechte dürfen jedoch von Besitzern, welche sich zur jüdischen Religion bekennen, nicht ausgeüibt werden. Für die Verwaltung des Patronats haben dieselben einen geeigneten Stellvertreter evangelisch-lutherischer Religion zu bestellen, welcher der regierungsseitigen Bestätigung bedarf. Die Stimmrechte in Kirchen- und Schulsachen ruhen, so lange der Grundbesitz sich in den Händen eines Juden befindet. § 5. [Unterordnung der Juden unter die allgemeine bürge?» liehe Gesetzgebung»] Dagegen sind die Juden aber auch den im