Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Emancipation der Juden in Holstein
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 348 (sequence 2)
- Language
- German
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348 Analekten. Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark,־ der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc. etc., verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Provinzialstände־- Versammlung des Ilerzogthums Holstein, wie folgt: Titel I. Persönliche Rechtsverhältnisse der Juden, sowie die Jurisdictionsverhältnisse derselben. § 1. [Niederlassung und Wahl des Aufenthaltsortes.] Den Juden ist es in Zukunft unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen gestattet, sich überall im llerzogthuni Holstein zeitweilig aufzuhalten, niederzulassen und von einem Orte zum anderen ü herzusied ein, ohne dass besondere Abgaben und Leistungen irgend einer Art, welche unter gleichen Verhältnissen nicht auch den christlichen Untcrthanen obliegen, von ihnen in Anspruch genomintn werden können. § 2. [Verhältniss der Juden zu den Communen ihres Aufenthaltsortes.] Die Juden sind Angehörige der Communen, innerhalb deren sie wohnen, und haben als solche gleiche Rechte und Pflichten mit den übrigen Communemitgliedern, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen anordnet oder zulässt.— Insbesondere finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Fähigkeit und die Verpflichtung zur Gewinnung des städtischen Bürgerrechts auch auf die Juden Anwendung und äussert dasselbe in Betreff ihrer dieselben Wirkungen, wie in Betreff der übrigen Communemitglicder, so dass sie namentlich auch durch Erwerbung des Bürgerrechts zur Stelle eines deputirten Bürgers wählbar werden. Bei dem vorgeschriebenen Bürgereide, sowie bei der etwa in anderen communaien Verhältnissen erforderlieben Beeidigung auf die ordnungsinässige Erfüllung zu übernehmender Verpflichtungen fällt für die Juden das christliche Ritual bei Eidesleistungen, sowie die Bezugnahme auf das Evangclium in den Eidesformularen weg, und es tritt an die Stelle der letzteren die Versicherung: So wahr mir Gott helfe l — Als Mitglieder oder Vertreter von Communen sind indess die Juden von der Theilnahme an allen Angelegenheiten der christlichen Kirche und Schulen ausgeschlossen. Re Cognitionen für die Befreiung von Gemeindeämtern, welche sie ihrer Religion wegen