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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 9 · p. Seite 331

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 9
Article
Die Karäer in Galizien betreffend
Date
1863-01-01
Page
Seite 331 (sequence 3)
Language
German
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Die Karäer in Galizien betreffend. 331 Stätte erhoben wurden, gleichwie sie unter der Regierung der polnischen Könige wegen ihrer Rechtlichkeit und ihrer vorwiegenden Neigung zum Ackerbau durch besondere Vorrechte vor den übrigen Juden ausgezeichnet und unter den Schutz besonderer Privilegien gestellt wurden. Unter Bestätigung der vom Herzoge Witold bei ihrer Ansiedelung eingerüumten Vorrechte, ertheilte im loten Jahrhundert König Kasimir (Jage! 10) den Karaffen in Litluiuen, und im Id. Jahrhundert König Stephan (Bathori) jenen in Volhynien und Galizien besondere Privilegien. Das von dem letzteren itn Jahre 1578 den Kanuten in Ilalicz ertheilte und auch bei Jost in dem dem neunteu Bande seiner Geschichte der Israeliten beigegebenen Inhalts-Verzeichnisse Seite 104 ff. abgedruckte Privilegiuin, vermöge dessen sie gleich den christlichen Bewohnern dieser Stadt wirtschaften, handeln und bauen und überhaupt Alles thun konnten, was sie zu ihrem besseren Fortkommen erspriesslich erachteten, erhielt von den nachfolgenden Königen, so vom König Siegmund III. im Jahre 1590 und vom König Johann im Jahre 1696 die volle Bestätigung. Auch unter der österreichischen Regierung erfreueten sich die Karaffen seit der Erwerbung Galiziens besonderer Vorrechte, welche ihnen von der Kaiserin Maria Theresia zuerst mit der A. h. Entschliessung vom 21. Oct. 1774") zugestanden wurden. Den Anlass zu diesen BegiinstLgangen gab der Karaffe Izko Sal 0 man 0 wicz, als er um Nachsicht der ILeirathstaxe nachsuchte. Bei dieser *) ln dieser A. 11. .Entschliessung wird erklärt, dass, ״da die in Galizien befindlichen Caramite 11 in Ansehung ihrer belobten sittlidien Aufführung eine billige Unterscheidung verdienten, denselben derzeit, nur die einfache, für eine blosse Tolcrnnzgebiihr anzusehendo Kopflaxe abzufordern wäre, weilen, da dieselben Grundstücke besitzen und solche seihst wie die Ackerleute bearbeiten, zu Lieferung der Naturalien gleich den christlichen Untcrthancn angehalten werden nnd daher mit aller Billigkeit eine Unterscheidung von den übrigen Juden verdienen, als welchen die doppelte Kopfsteuer vorzüglich aus dem Grunde provisorie auferlegt worden, weilen sie keine Gründe besitzen, folglich auch nicht wie die christlichen Unterthancn nach der Aussaat mit einer Lieferung der Grundsteuer belegt werden können."

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