Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 306 (sequence 10)
- Language
- German
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30C Geschichte der Juden Verletzung gewisser, /,wischen dem Erzbischöfe Heinrich van Vorsitzender und lleditsgelehrter, Chajnn, 803m Eliesers Beisitzender., Jizchuk, Sohn Samuels, Praktikant, beurkunden, dass Rabbi Jacob des Mose 801m und sein Sohn Mose, sowie dessen Schwiegervater Rabbi Jechiel Sulin sich vor ilmcn unter Eid, Schwur und schwerem Banne verpflichtet, hahen, von Altnville nach Bingen zu gehen, dort zu bleihon und ohne ihres Herrn (Ucgmon) von Menza*) Erhmbniss von dort nicht wegziigelien; übertreten sie aber dieses, so sollen sic gefesselt sein mit dem Banne der drei Gemeinden Speyer, Worms ntid Mainz. Dienstag den 7. im Kislaw 5*04. — b) Obige Personen beurkunden, dass Uahbi Gedalia, Jacobs .Sohn des Eevi. und sein Schwager U. Kahmymos mit ihrem Herrn, dem Fürsten, (Ilegmon) Heinrich von Ma* y011 za folgenden Vertrag geschlossen haben. Sie verzichten auf alle Ansprüche und Schriften, welche zwischen ihnen und dem Fürsten Heinrich bestanden haben und verpflichten sich, nicht zu wohnen ausser der Herrschaft ihres Herrn des Fürsten, so lange derselbe lebt, nach Inhalt der von dem genannten Fürsten ihnen übergebenen Schrift. Gedalia der Levi soll jedes Jahr «SO Pfd. Heller und Iuilonynios 100 Pfd. bezahlen. Ihre Kinder können hingehen und wohnen, wo sie wollen, sie selbst aber müssen bleiben und den festgesetzten Zins forteritriehtcn. Halten sie diese Verträge nicht, so sind sie. gefesselt• mit schwerem Banne der Gemeinden Sp , W. 11. M. und sie werden in Vcrslossung, Fluch und Bann bleiben, bis von ihnen wieder gut ge* macht ist, was sie verbrochen׳ haben. Dienstag den 7. Kislaw 5101.u In dieser Wiedergabe ist aber Mehreros falsch. Vor Allem ist es 1111• richtig, den 7. Kislaw 5104 mit dem 7. Deceinher 1344 zu identificiren, da ihm der 25. November 1343» entspricht; alsdann ist nach (Ich Wor■ len: ״K. Jechiel Sohn“ in der ersten Erkunde der Name von dos letzleren Vater weggelassen, und endlich ist das Wort Hcgmon weder durch Herr noch durch Fürst, sondern mit Erzbischof zu übersetzen. Vgl. mein Emek hnbbacha Anin. I7(ia mul 257. Ist sonst alles Andere richtig wiedergegeben, so folgt indessen aus dem Inhalte der beiden Urkunden noch keineswegs, wie Mono, Zeitschrift 0, 271 meint, dass damals das nationale Gericht über die Juden in den erwähnton drei Städten ans einem Präsidenten, einem Assessor und einem Praktikanten bestand, welche befugt waren, diejenigen Juden, welche sich ihrem Urtheilc nicht fügten, in den Bann jener drei Gemeinden zu erklären, sondern höchstens, dass das jüdische Gericht an dem Ausstellungsorte der beiden Urkunden aus den angeführten drei Personen bestand, und dass man den Uebertreter (1er Verträge mit dem Banne der drei Gemeinden bedrohte. *) Hieraus ist zu ersehen, dass die Correctur מעגנץ für מעגצא bei Gractz VII, 122 n. 3 unrichtig ist, da sich die Form Menzc und Menza für Mainz häufig findet, und daher מעגץ bei den R&bbincn des Mittelalters oft vorkommt, wie a. B. in Terumath hadeschen § 321.