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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 8 · p. Seite 304

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 8
Article
Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
Date
1863-01-01
Page
Seite 304 (sequence 8)
Language
German
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Geschichte der Juden ‘M)4 die genannten .Steuern einfordern oder einfordern heissen, sondem Isaae und dessen Erben sollen sie so lange einnehmen, bis die gedachte Summe getilgt sein würde. Es war dies ein einfaches Anleihgcschaft. auf sechs Monate, von einem Termine der lief /,um anderen, und daher ohne Zins, und knim gewisser-!nassen als Kassenanweisung auf den .Steuereinnehmer zu Deidesheim betrachtet werden, die für den Gläubiger bcrpietn war. da 01* auch dort wohnte. Konnte die Kasse den ganzen Betrag der •Schuld auf Martini nicht zuniekzahlen, so hatte Isaae nach der Erkunde das Vorzugsrecht auf die späteren Einnahmen bis zur Tilgung seiner Forderung. Am Sept. l!vl4 eonsolidirtc Bischof Gerhard mehrere Schulden bei demselben Isaae von Deidesheim, der aber damals in Landau wohnte, im Betrage von 471 Pfd. Heller 11 Sch... die Gerhard tlicils dessen Sohne Samuel, theils Anderen schuldig war, die aber Isaae für ihn ausgezahlt hatte, so dass der Bischof nunmehr statt mehrerer nur einen Gläubiger halte, dem er für den Betrag der kleinen zerstreuten Schulden,summt Kosten die ganze. .Summe als ein Kapital verschrieb und versicherte. Die Rückzahlungen sollten geschehen: auf Martini FM I, 45 und 4t», jedesmal mit 120 Pfd. Heller, und FM7 der Best, mit 111 Pfd. 11 sh. Heller. Diese Ahschlagzahhingen geschahen ohne Zins, imd das Enterpfand war die Judenbet zu Landau. Zur grösseren Sicherheit, wurden Bürgen mit der gewöhnlichen LeistungspÜEeht gestellt j erfüllten dieselben ihr Versprechen nicht, so halte der Gläubiger das Recht, von jedem Pfd. Heller des Selmldeapitals einen Wo eben zins von 2 llellern zu rechnen, his die Bürgen sieh zum Einlager stellten, wo dann der Woehenzins aufhörte. Erfolgte aber trotz der Leistung die. Rückzahlung von! Capital und Zinsen nicht, so wurde dem Gläubiger das unbedingte Rechtcingeräiunt, das Eigentlmm der Bürgen mit und ohne Gericht *für den Betrag seiner Forderung auszupfänden. Dieser Wochenzins, welcher im Jahre 4:E/3 Procent beträgt, dürfte der höchste sein, der am Oberrhein vorkommt, war aber auch bei den Juden in Speyer für grosse Creditsehulden gebräuchlich, bei denen der Gliiubiger viel Risieo hatte81). Diese Thatsachcn, wenn auch für die 61) Siehe klone. Zeitschrift 8, 260 und 286 f. Feber noch höhere Zinsen bis zu IG6'F3 Procent siehe daselbst 9, 272 und sogar bis auf 260 Procent bei Hüll mann: Süidtewesen im Mittelalter II, 56.

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