Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 260 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829290-2829298-2859763--07820-2859805- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2G0 Geschichte. der Juden nngoge vorsteht, nach di rem Gesetze gezwungen werden, in BetrefT dessen, worum er befragt wird, die Wahrheit zu bekennen. Sollten aber unter ihnen oder gegen sie schwierige Fragen oder Streitigkeiten entstehen, so sollen sie. obwohl immerhin ohne Nachthcil für ihren Fr ieden, vor den Bischof gebracht werden, damit sie durch dessen Urtheil beigelegt würden. Ausserdem sollen sie die Freiheit hoben, ihren Wein, ihre Farben (oder gemischte Getränke) und Drogtierien den Christen zu verkaufen und darf Niemand, wie wir bereits oben erwähnt haben, von ihnen weder eine Abgabe an Geld, noch Lastthiere zum Transport4"), noch eine. Frohne, noch irgend eine öffentliche oder Privatsteuer eintreiben. Fnd damit die Gültigkeit dieser Yergünstigung für alle Zeit unverletzt bleibe, haben wir diese Urkünde abfassen und unser Siegel darunter drücken lassen. (Handzeichen Heinrichs HI., römischen Kaisers.) Ich Kanzler Ilumbertus habe an Stelle des Erzkanzlers Ruthard diese Urkünde als richtig erkannt, die gegeben ist am 19. Februar im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1090, in der 13, Iikliction, im 30. Jahre der königlichen und im Gien Jahre der kaiserlichen Würde Heinrichs. Geschehen zu Speier im Namen Christi* Amen." Wir ersehen aus dieser interessanten Urkunde, dass der Kaiser Heinrich den speycFschen Juden nicht allein in dem Gebiete des Bischofs, sondern auch im ganzen Reiche Handel zu treiben gestattet, ohne dass ihnen deshalb ein besonderer Zoll abverlangt werden dürfte, dass er sie vor jedem ihnen etwa aufzubürdenden Tribute schützt, ihre eidlich erhärtete Aussage als vollkommen glaubwürdig erklärt, jede Taufe durch Zwang verbietet und selbst dem freiwillig sich Taufenden seine Erb״ schaftsansprüche abspriclit, ihnen ihre christlichen Sclaven durch die Taufe abspsinstig zu machen untersagt, ihnen ihre eigene Gerichtsbarkeit zugesteht, sie von der Feuer-und Wasserprobe entbindet und jede Vergewaltigung an ihnen auf das Strengste ahndet. Dem von dem Bischöfe zu bestätigenden Oberrabbiner räumt er eine nacht geringe Macht ein: derselbe kann einen Jeden zwingen, Zeugniss abzulegen und hat in Rechtsstreitigkeiten 40) lieber mancuaa und palafredi siehe Duifresne.