Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 5)
- Language
- German
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in Speyer► 0־25 dern der Jude braucht nur einen seinem Gesetze entsprechen* den Eid nach vierzig Tagen38) zu leisten und kann durch Zeugen niemals einer Sache überführt werden. Wer ihnen aber, diesem unserem Edicte zuwider, hierbei ferner einen Zwang anthun will, soll eine Geldstrafe von drei Pfund Silber zu zaUlen gezwungen sein. Verwundet Jemand einen Juden, jedoch nicht tddtlich, so bat er ein Pfund Gold zu erlegen, und ist der, welcher ihn tödtet oder verwundet, ein Sclnve, so hat dessen tlerr entweder die oben festgesetzte .Entschädigungssumme zu zahlen oder den Sklaven zur Bestrafung auszuliefern. Kann aber Einer' aus Arniuth die Zahlung der vorgeschriebenen Straf* summe nicht leisten, so soll er mit derselben Strafe belegt wer* den, mit welcher zur Zeit dos Kaisers Heinrich, meines Vaters, derjenige belegt wurde, welcher einen Juden, Namens Vivus*״), tödtete, es sollen ihm nämlich die Augen nusgerissen und die rechte Hand nbgohnuen werden.!Iahen die Juden einen Stroit unter sieh oder eine Sache zu entscheiden, so sollen sie von ihres Gleichen lind nicht von Anderen fiberführt und abgeurtlicilt werden. Ist einer von ihnen treulos und will die Wahrheit einer unter ihnen vorgekommenen Sache verheimlichen, so kann er von dem, welcher von Seiten des Bischofs der Sy- 38) -hifl'e setzt in seiner Uebersctzung dieser Urkunde (Orient 1842,!176) bei Angabe dieses Termins ein Fragezeichen, und dasselbe tlnit der Redacteur des Ben Chunanja (Jahrg. II, 267) in (lern Abdrucke der vom Kaiser Friedrich 11. im Jahre 1228 ertheilten Judenordming, in welcher derselbe Termin verkommt. Allein eine Frist von 40 Tagen ist eine sehr bekannte bei der Ladung, Berufung und Vollziehung eines Urtheils. Vgl. Jacob Grimm Deutsche Rechtsaltertlnimer, 2to Ausgabe S. 219 u. 868. Auch in der Mahnung, welche König Siegmund auf die Beschwerde des Erzbischofs Dietrich von Cöln, dass sich die dortigen Bürger au den unter seinem Schutze stehenden Juden gewaltsamer Weise vergangen hatten, am 5. Januar 1424 an den Rath zu Cöln erliess, sich vor ihm deshalb zu verantworten, wird ein Termin von 40 Tagen nach Empfange jenes Briefes als itusserste Frist für diese Verantwortung festgesetzt. Siehe Lacomblet Urkundenbuch IV, 175. ®י) Die beiden Wörter nomine vivus, welche Dümge und Rennling haben, fehlen bei Würdtwein und wahrscheinlich auch im Codex minor, weil, wie Dümge bemerkt, die Kamen öfter ausgelassen wurden, wenn man sich nicht sogleich darauf besinnen oder nach fragen konnte. 20