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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 7 · p. Seite 258

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 7
Article
Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
Date
1863-01-01
Page
Seite 258 (sequence 4)
Language
German
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258 Geschichte der Juden bischöflichen Schatz zahlen. Wollen sieh einige von ihnen freiwillig taufen lassen, so sollen sie drei Tage in Verwahrung gehalten werden5*), damit inan deutlich erkenne, ob sie in Wahrheit der christlichen Religion halber oder in Folge einer ihnen zugefügten Beleidigung ihren Glauben abschwören wollen, und sollen sie dann mit der Religion ihrer Väter auch auf deren Besitz verzichten. Auch ihre heidnischen Sclaven97) soll Niernnnd unter dem Vorwände, sie der christlichen Religion zuführen und taufen zu wollen, ihrem Dienste abwendig machen; wer dies timt, soll eine Geldstrafe und zwar drei Pfund Silber, wozu er durch richterliche Gewalt gezwungen werden kann, bezahlen, mul ausserdem den Solaren seinem Herrn ohne Vcrzug zurück gehen; der Solare aber bat alle Vorschriften seines Herrn zu befolgen, unbeschadet jedoch der Befolgung der Christliehen Religion, deren Sacrainenten er unterworfen ist. Ferner soll den Juden gestattet sein, Christen zur Verrichtung ihrer Geschäfte zu imethen, ausser an Fest- und Sonntagen^ doch ist ihnen nicht erlaubt, einen christlichen Solaren zu kaufen. Hat ein Christ mit einem Juden oder ein Jude mit einem Christen einen Process um eine Sache oder einen Streit, so kann jeder von Beiden, je nachdem die Sache sich verhält, in Rücksicht auf die Gerichtsbarkeit nach seinem Gesetze verfahren und seine Sache beweisen, wobei Niemand einen Juden zu einer Probe durch glühendes Eisen noch durch heisses oder kaltes Wasser zwingen noch geisscln, noch in'8 Gefiingniss werfen darf, sonmachen, nur 12 Pfd. .Silber gemeint wären. In der mit unserer Urkünde fast wörtlich gleichlautenden, den Juden zu Wien im Jahre 1288 erdichten Ordnung ist jedoch für dieses Vergehen eine Strafe von 15 Pfd. Gold festgesetzt. 56) D. h. sie sollen drei Tage lang beobachtet werden, damit man ihre wahre Gesinnung erkenne*, von einer Reuezeit aber, wie sich Gratz VI, 100 ausdrückt, ist hier nicht die Rede. 37) Die maneipia pagana scheinen liier nichts anderes zu bedeuten, als was unter den mancipiis überhaupt in unserer Urkunde verstanden wird, nämlich heidnische Sclaven, und scheint der Zusatz pagana nur wegen der christlichen Tagelöhner gemacht, von denen gleich darauf die Rede ist. Hiernach würde sich Mone’s Frage (Zeitschrift 9,265), was unter heidnischen Sclaven hier verstanden werde, da in der Urkunde schon von den mancipiis der Juden überhaupt die Rede sei, erledigen.

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