Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 257 (sequence 3)
- Language
- German
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257 in Speyer, zu stützen seheineig unter unseren Schutz nclimen und behalten. Dass wir dies gethan haben, mögen alle unsere Getreuen mit Bedacht ernennen. Daher haben wir auf die Verwendung und Bitte des speyer'schen Bisehuts Huezmann dieses unser Dnniment ihnen zu ert heilen und zu gehen befohlen, nach w<׳.lehen1 wir unter Ankündigung unserer königlichen Hobest, verordnen und befehlen, dass fernerhin Keiner, der unter unserer königliehen (lew«alt mit. irgend einer Würde oder .!Macht bekleidet ist, er sei klein oder gross, iYei oder Srlnve. sie in Folgt* irgend welcher ungerechten Veranlassung zu beunruhigen oder etwas von ihrer llahe airztigreifen, die sie an Ländereien, Gebäuden, Gärten. Weinbergen, Aoekern, Selaven rechtmassig dureli Erbschuft besitzen oder <׳m sonstigen beweglichen oder unbewcglieben Gütern ihnen etwas zu entrrissen wage. Sollte aber «lemand, diesem Kdicle zuwider, ihnen irgend welche t lew alt ant.lmn, so soll er gehalten sein, an unseren kaiserlichen Staatsschätz oder an die luscliüiliche Kammer ein Pfund (!old zu entrichten, und muss auch den Gegenstand, den er ihnen entrissen hat., doppelt ersetzen. Sie sollen auch das freie Beeilt haben, ihr Vermögen mit. allen beliebigen Leuten auf rechtmässige Weise auszutauschen und innerhalb des Gebietes unseres Beidies frei und friedlich cinherzuziehcn, ihren Handel und ihr Geschäft zu treiben, zu kaufen und zu verkaufen, und Keiner darf von ihnen einen Zoll verlangen, noch irgend eine offentliehe oder Privatsteuer von ihnen fordern, ln ihre Häuser darf ohne ihre Einwilligung kein Fremder geschickt werden, und Niemand darf von ihnen ein Pferd zur Heise des Königs oder Bischofs oder eine Frolmc zu einem königlichen Feldzuge fordem. Wird eine gestohlene »Sache hei ihnen gefunden und der Jude sagt, er habe, sie gekauft, so mag er durch einen seinem Gesetze entsprechenden Eid dartlnm, um wieviel er sie gekauft hat, und wenn er dies erhalten, die Sache dem Eigentiiümer zurüekerstatten. Niemand soll ihre «Söhne oder Töchter wider ihren Willen zu taufen sich unterfangen, und wenn Jemand sic gezwungen oder geraubt oder mit Gewalt ergriffen und alsdann getauft hat, so soll er zwölf Pfund85) in den königlichen oder 06) auri, welches Würdtwein hat, fehlt bei Dümge und Rcraling, wag sehr erheblich ist, so dass, wie die folgenden Ansätze glaubhaft Frinke.l, Monatsschrift, XII. 7. 20