Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Judenfrage im Aargau
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 179 (sequence 3)
- Language
- German
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Analcktcn* 179 ״Nach Einsicht einer Botschaft des Bundesraths über die Rechtsverhältnisse der schweizerischen Israeliten vom 26. März 1856: in Betrachtung, dass nach Art. 48 der Bundesverfassung die Cantonc in der Gesetzgebung über die Verhältnisse der nicht cantonsangehürigen Israeliten unabhängig sind, soweit dadurch nicht Rechte angetastet werden, die allen Schweizern ohne Unterschied der Confcssion durch die Bundes- Verfassung gewährleistet sind; dass hinsichtlich der gegenwärtig bestehenden Ausnahinsgcsetze der 0 an tone über die Israeliten die Art. 29 und 42 der Bundesverfassung anzuwenden sind, in dem Sinne, dass den schweizerischen Israeliten, gleich wie anderen Schweizerbürgern, das Recht des freien Kaufes und Verkaufes der im Art. 29 bczeichnetcn Gegenstände zustehe und dieselben zur Ausübung der politischen Rechte im Heimat- und beziehungsweise im Niederlassungscanton befugt seien; beschliesst: Der Bundesrath ist beauftragt, bei vorkommenden Fällen der Bundesverfassung itn Sinne der vorangehenden Erwägungen Vollziehung zu verschaffen.“ Dieser Beschluss, heisst es weiter in der Zuschrift des Bundesraths vom 11. Februar, macht es uns zur Pflicht, den schvveizerischen Israeliten gleich den anderen Scliweizerhürgcrn, das Recht des freien Kaufs und Verkaufs der in Art. 29 der Bundes Verfassung bezeichneten Gegenstände und die Ausübung der politischen Rechte in Heimatsbeziehungsweise Niederlassungscan tone zu erwirken und in diesen Beziehungen der Bundes- Verfassung Vollziehung zu geben. Wir müssen nun darauf bestehen, dass der Canton Aargau diesem Bundesbeschlusse auch in der zweiten Richtung nachkomme, wie dies von allen anderen Cantonen geschehen ist. Nach unserer Ansicht sind zur beförderlichen Vollziehung jenes Beschlusses, auch ohne weiteres Gtesetz, von Ihnen unverweilt die erforderlichen An- Ordnungen zu treffen. In zweiter Linie ist sodann nothwendig, dass der dortige Canton die bisherigen ausnahmsweisen Beschränkungen der 14*