Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Judenfrage im Aargau
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 180 (sequence 4)
- Language
- German
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180 Analckten. Israeliten in der Ileirathsfäliigkeit und in der Nicderlassungsfiihigkcit im Inneren <les Cantons beseitige. Die Notliwcndigkeit. der Beseitigung dieser Beschränkungen folgt aus dem Grundsätze der Rechtsgleichheit. aller Staatsangehörigen. I)a Sie übrigens selbst diese Beseitigung in nabe Aussiebt stellen, so ist kein. Grund vorhanden, auf diese Frage jetzt schon naher einziitrcten, sondern wir wollen die diesfälligen Kntschliessungen Ihrer Behörden für einmal lediglich gewärtigen. In dritter Linie kommt die Einbürgerung der Israeliten, heziehungsweise die ortsbürgerlichc Organisation der Judengeaneinden zur Sprache. Mit der Erledigung dieser Frage wünsehen Sie für einmal noch zu/.u warten. Wir müssen uns zwar das Recht Vorbehalten, zur gelegenen Zeit die Vollziehung des Bundesbeschlusses über die Heimatlosigkeit (Aintl. Sammi. II, 138) auch mit Beziehung auf die aargauischen Israeliten zu verlangen; inzwischen aber erklären wir uns mit der von Ihnen gewünschten einstweiligen Verschiebung dieser Frage ein verstanden.*) Im Namen des Schweiz, ß 1111 desrathcs: Der Bundespräsident: sig. Fornerod. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehiess.“ Aus dieser amtlichen Erklärung der obersten Vollzielumgshe bürde der Eidgenossenschaft kann Jeder leicht entnehmen, dass es ihr voller Ernst ist, die Israeliten in ihren Rechten zu schützen, und dass den cantonsangehörigen Israeliten am Ende auch ohne Gesetz und einfach auf dem Wege der Vollziehung bestehenden Bundesbeschlusses die Ausübung der politischen Rechte eingeräumt werden muss. Der Entscheid dieser Frage kann von unberechenbaren Folgen sein, denn dc.1* Grosse Rath, der Mehrheit nach ultra montan und von den Pietisten aufgestachelt, hat auch den neuen Gesetz es vor sehlag der aargauischen Regierung über die Rechts- Verhältnisse, der Israeliten, der kaum die Bundesbeschlüsse zur vollständigen Ausführung bringt, wiederum verworfen, so dass im Beharrungsfalle die Bundesgcwalt gegen den Canton notliwendiger Weise cinschreiten muss. *) Ein Schreiben gleichen Inhalts richtete der Bundesrath an die Gemeinden Endingen und Lengnau.