Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Judenfrage im Aargau
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 2)
- Language
- German
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178 Analekten. Die schweizerischen Israeliten, oder was dasselbe heisst, die israelitischen Gemeinden Endingen und Lengnau wandten sieh nun unter dem ‘20, Nov. v. J. mit einer Beschwerde an den Bundesrath, in der sie die 1111116 und den Schutz der höchsten eidgenössischen Behörde anriefen und um Aufrcchthaltung der ihnen durch die Bundesverfassung .garantirten Rechte baten. Der Bundesrath, dessen ]Mitglieder der ]Mehrheit nach zu den liberalsten Staatsmännern zählen, erliess nun unter dem 11. Februar an ,, Landnnunann und Regierungsrath des Cantons Aargau" folgende Zuschrift, welche zur richtigen Orientirung hier wörtlich mitgethcilt wird: ״In Ihrem' verehrlichen Berichte vom 12. Jänner über die Vorstellung der israelitischen Gemeinden Endingen und Lengnau vom *20. Nov. v. J. haben Sie zunächst darauf hingewiesen, dass die Gemeinden selbst die Berechtigung zur Feststellung einer Ausnahme von den activ bürgerlichen Rechten anerkennen, und dann haben Sie in formeller Beziehung bemerkt, dass das Gesetz vom 10. ]Mai v. J. noch nicht verfassungsmässig abgeändert worden sei, also einstweilen noch in Kraft bestelle, weshalb die Beschwerde verfrüht erscheine. Indessen sprechen Sie sich im Weiteren dahin aus, dass der auf gänzliche Abänderung gerichtete ^olksbeschluss gleichbedeutend sei mit dem Verlangen einer Aufhebung des Gesetzes, namentlich mit Beziehung auf die neue bürgerliche Organisation der Israeliten. Sie erklären die Absicht, dem Grossen Rathe einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach welchem die aargauischen Israeliten in ihrem politischen Rechte in cantonalen Angelegenheiten den Schweizerbürgern völlig gleichgestellt würden. Ferner sollen die Schranken bezüglich der Niederlassung in anderen Gemeinden und bezüglich der Heirathsfähigkeit beseitigt werden, wogegen diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche die ortsbürgerliche Organisation der Judengemeinden beschlagen, fallen, gelassen würden, Wir sind im Falle, Ihnen hierauf Nachstehendes zu erwi־־ dern: Zunächst ist der Bundesbeschluss vom 24. September 1856׳ in’s Auge zu fassen. Derselbe lautet: