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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 5 · p. Seite 176

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 5
Article
Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
Date
1863-01-01
Page
Seite 176 (sequence 16)
Language
German
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170 Geschichte der Juden in Speyer. und Alles, was ihnen gefällt, zu kaufen und' zu verhaulen, und habe ihnen diese Erlaubniss auch für die ganze Stadt eriheilt. desgleichen habe ich ihnen vom Besitztliumc der Kirche einen Regräbnissplatz mit erblichem Rechte gegeben. Auch habe ich ihnen bewilligt, dass, wenn sich ein fremder Jude bei ihnen als Gast aufhalten würde, er daselbst keinen Zoll zu entrichten braucht. Ferner soll gleich dem Stadtvogte unter den Bürgern auch ihr Oberrabbiner31) jede Klage aburthcilen, welche unter ihnen oder gegen sie erhoben würde. Sollte derselbe jedoch den Process nicht zu schlichten vermögen, so sollte die Sache vor den Bischof der Stadt oder dessen Kammerer gebracht werden. Für Nachtwachen,׳ Beschützimg und Befestigung haben sie nur innerhalb ihres Gebietes Sorge zu tragen; die Bcsehützung aber soll in Gemein- Schaft mit ihren Sclavcn geschehen, Ammen und gciniethete Knechte dürfen sie von den Unsrigcn halten. Fleisch von geschlachtetem Viehs, das für sie ihren Religionsgesetze» zufolge ungeiiiessbar ist, dürfen sic den Christen verkaufen, wie es diesen es zu kaufen gestattet ist. Kurz, um ihnen mein Wohlwollen im höchsten Grade darzuthun, habe Ich ilmca ein Gesetz verliehen, das besser ist., als es das jüdische Volk in irgend einer Stadt des deutschen Reiches besitzt. Damit aber keiner meiner Nachfolger diese Begünstigung und Verleihung den Juden verktimmere oder sie höher besteuern könne, als hätten jene sich diese Begünstigung Ln unrechtmässiger Weise angceignet und nicht von dem Bischöfe erhalten, habe ich ihnen diese Urkunde in Betreff der erwähnten Vergünstigung hinterlassen, und damit das Andenken an diese Angelegenheit durch die zeitlichen Jahrhunderte bleibe, habe ich diese Urkunde durch eigenhändige Unterschrift bckräftigt und durch das Auf drücken meines Siegels, wie unten zu sehen ist, bezeichnen lassen. Gegeben ist diese Urkunde am 13. September im Jahre der Fleischwerdung aa) Arclnsynugogus ist nicht der Synagogenvorsteher, wio GräU tu a. 0. meint, sondern der Oberrabhiner, siche Mone a. a. 0, N, 262.

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