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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-10-01 · Heft 10 (Oktober 1862) · p. Seite 390

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 10 (Oktober 1862)
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-10-01
Page
Seite 390 (sequence 26)
Language
German
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IRI
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390 Dr. Bernhard Beer. -8. 24 ff. 120 ff.) Wir setzen aus letzterer Stelle folgende Worte her: ',,E־s' gibt (nach dem mosaischen Rechte) keine von Priestern zuzuerkennenden Kirchen s trafen, überhaupt keine Ge-!*ichtsbarkeit, in welcher sie als Priester auftreten und als solche untersuchen und Urtheil f*allen. * Es gibt nur ein allgemeines Gesetzbuch, diesem sind die Priester selbst mit unterworfen. — Zur Ausbildung eines kanonischen Rechts also, dessen weitgreifende Macht, namentlich im Mittelalter, bekannt ist, war im israelitischen Staate keine Möglichkeit gegeben etc/‘ Es ist also einer der ungerechtesten Vorwürfe, die man dem Judenthum machen kann, in ihm den Ursprung jener im Schoosse des Christenthums während des Mittelalters sich so grausam und schrecklich geltend gemacht habenden Hierarchie zu sueben. Im Judentbum wären die religiösen Vergehen nicht als solche, sondern als Staats vergehen bestraft worden (vgl. Mendelssohn’s Jerusalem und Fraakel im angeführten Werke); Auch die Verurtheilung Jesu, wenn sie wirklich von jüdischer Seite stattfand, worüber noch so manches Dunkel schwebt* hatte gewiss hauptsächlich politische Gründe; der jüdische höhe Rath fürchtete, die Römer möchten in dem Auftreten jener damaligen Reformgenossenschaft eine Volksaufwiegelung der Juden erblicken, und in deren Folge ihnen auch den letzten Rest politischer Selbstständigkeit nunmehr entziehen. Wenn wir nun das Verfahren des jüdischen Synedriums keineswegs gutheissen, so war solches doch keine hierarchische Massnahme zu nennen.— Eine Hierarchie hat sich auch in dem. späteren Judenthume* selbst in den finstersten Zeiten* nie festsetzen können; der Bann konnte nie von den Geistlichen (Rabbinen) als solchen, sondern blos in ihrer Eigenschaft als constituirte Gerichtsbehörde oder in Uebereinstimmung mit der Gemeinde und ihren Vertretern verhängt werden. Nach Obigem glaube ich* auf Ihre S. 16 und 17 etc; wiederholten Ausfälle gegen ״jüdische Werkheiligkeit,“ gegen ״eine jüdische Priesterkäste, welche der Verbreitung des Christenthums unter den Juden angeblich im Wege gestanden sei,“ weiter nicht ein gehen zu dürfen, und bemerke nur schliesslich, dass der Zweck meiner Schrift keineswegs ist und sein kann, irgend eine Polemik gegen Ihre oder irgend eine andere Confession zu beginnen; dass ich vielmehr mit dem grossen Maimuni (im 12.

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