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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-10-01 · Heft 10 (Oktober 1862) · p. Seite 389

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 10 (Oktober 1862)
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-10-01
Page
Seite 389 (sequence 25)
Language
German
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IRI
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389 Dr. Bernhard Beer. Wenn Sie nun ausserdem behaupten, dass nach dem jüdisehen Gesetze einer abgeschlossenen Priesterkaste nicht nur die kirchliche Verrichtung, sondern auch die Lehre allein zustand, so ist zwar schon oben berührt worden, dass die Lehre nicht ausschliesslich den Priestern übertragen war; jetzt muss ich aber, da Sie mit diesem Raisonnement wieder auftauchen, nochmals darauf zurückkommen! Es bestand bei den Juden gar keine abgeschlossene Priesterkaste, da die Priester nicht blos unter sich heiratheten, sondern mit allen Israeliten sich verschwägern durften, auch, hatten sie weder besondere Mysterien, wo sie (wie in Egypten) zu ihrem Amte vorbereitet und beeidet wurden, noch irgend Vorrechte vor den übrigen Mitgliedern des israelitischen Volkes, insofern nicht die Tempelpolizei (wie wir uns heutzutage au8drücken würden) Solches nothwendig mit sich brachte, oder ihnen für die Entziehung alles Grundbesitzes eine Entschädigung gewährt werden musste. ״Ein Gesetz und ein Recht soll euch sein, und dem bei euch wohnenden Fremden" (Num. 15, 16), ist eine der Grundlagen, der mosaischen Verfassung, welche zu allen Zeiten im Judenthume festgehalten wurde, und daher weder Priesterherrschaft• noch Priestervorrechte aufkommen liess °). Der Hohepriester seihst genoss nach dem jüdischen Rechte nicht das geringste Vorrecht vor dem Gemeinsten im Volke, er wurde wegen eines begangenen Verbrechens ohne Ausnahme von dem hohen Tribunale, das gross eh theils aus Nichtpriestern bestand, zur Verantwortung gezogen, und es konnte sogar die Deut. 25, 3 für gewisse Vergehen festgesetzte Geisselstrafe über ihn verhängt werden. Auch durfte er sich vor dem Gerichte nicht etwa durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sondem musste, wie es bei dem damaligen Gerichtsverfahren überhaupt Sitte war, persönlich erscheinen. (Ilieros. Talm. Tr. Sanhedrin, Cap. 2. — Vgl. Frankel, Der gerichtliche Beweis, S. 21 und 8. 69 Anm., Saalschutz, das mos. Recht, 1. Theil, *) Wahrlich, das Christenthum hätte ein wahres Messiasreich für die Welt werden können, wenn es innerhalb der 18 Jahrhunderte seines Bestehens auch nur ein Mal die moralische Energie gezeigt hätte, wenigstens diesen einen Grundsatz seinen Bekennern so einzuflössen, dass er zur praktischen Ausübung gekommen wäre.

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