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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 8 · p. Seite 294

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 8
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 294 (sequence 10)
Language
German
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294 Dr. Bernhard. Beer. . Bestimmungen des Gesetzentwurfes sich eine echt humane Anschauung aussprach. So will § 12, dass bei allgemeinen. Verpflichtungen, wie z. B. bei dem Bürger- und Unterthaneneide, weder die Zuziehung eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten und jüdischen Zeugen, noch die Anwendung eines Chumasch oder einer Thora stattfinde. Ebenso ist hier die Eidesformel einfach: Ich schwöre bei Aclönai ff., dass*). —; Die Verhandlungen der ersten Kammer über diesen. Gesetzentwurf waren eben so gemessen wie die der zweiten Kammer 5 es wurde nicht nur jeder nur irgend verletzende Ausdruck vermieden, sondern es machte sich das Streben bemerkbar, das Gesetz der eigentlichen Würde des Eides entsprechend zu gestalten. Prinz Johann war in dieser Angelegenheit Referent; in diesem Umstande schon lag eine Bürgschaft für die gemessene Haltung der Debatte. Und nicht, minder in den Worten, mit denen der hochgestellte Referent seinen Bericht eröffnete: ״Dass der Befehl vom 11. März 1800 viele anstössige und den :rechtlichen Juden verletzende Formalitäten enthält, liegt am Tage. Ebenso ist es gewiss, dass überflüssige Formlichkeiten bei der Eidesleistung nur zu Mentalreservationen Veranlassung geben und somit ihren eigenen Zweck gefährden. Auch spricht im Allgemeinen die Erfahrung mehr für als gegen die Gewissenhaftigkeit der Juden bei Eidesleistungen; und in ihrer Religionslehre — mindestens nach der Auffassung der Besseren unter ihnen — scheint nichts zu liegen, was in dieser Rücksicht Bedenken erregen könnte, wie sich insbesondere aus der Schrift des hiesigen Oberrabbiners, Dr. Frankel, ״Die Eidesleistung der Juden in. theologischer und historischer Beziehung," ergibt.“ — Auch in der ersten Kammer entspann sich eine anhaltende Debatte über die im Entwürfe vorgeschlagene Anwesenheit zweier Schwurzeugen, es wurde jedoch im Sinne der Regierung entschieden. Ferner woll- *) In Preussen wird noch gegenwärtig der Mediciner und der zur Fahne schwörende Soldat admonirt, und der Eid lautet: ,,Ich schwöre ohne die mindeste Hinterlist und Nebengedanken\u (Vgl Eönne und :Simon, Die Verhältnisse der Juden des preuss. Staates, S. 101. 102.)

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