Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 6)
- Language
- German
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290 Dr. Bernhard Beer. 1 §״. Die Abnahme eines Eides von jüdischen Glaubensgenossen kann an jedem Tage der Woche stattfinden. Doch sind dieselben, Fälle dringender Nothwendigkeit ausgenommen, am jüdischen Sabbattage und an jüdischen Feiertagen damit zu verschonen. § 2. Die Abnahme des Eides erfolgt an gewöhnlicher Gerichtsstelle, unter Zuziehung und in Gegenwart eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten und zwei jüdischen Mannspersonen als Zeugen. . Diese Zeugen werden von dem Gerichte, vor welchem der Eid zu leisten ist, auserwählt und erfordert, und müssen unbescholtene Leute sein. Motiv. Die in manchen anderen Staaten, z. B. in Preussen eingeführte Abnahme des Eides in der Synagoge war schon bisher in Sachsen nicht in Gebrauch und beruhet auf keinem zureichenden Grund, ist auch wegen der damit verbundenen Weitläufigkeiten nicht zu empfehlen“*). Die Minorität der Deputation sprach sieh gegen die Zuziehung besonderer Schwurzeugen aus. ,,Um den Act der Eidesleistung zu beweisen, bedarf es keiner besonderen Zeugen, weil dafür schon die Anwesenheit des Richters und der Gerichtsbank genügsame Bürgschaft gibt. Zur Erhöhung der Solennität aber sind sie ebenso wenig erforderlich, da dieser Zweck durch die Anwesenheit des Rabbiners oder jüdischen Gelehrten in weit höherem Grade erreicht wird. Wenn bisher in Sachsen besondere Schwurzeugen erforderlich waren, so sind dafür specielle Gründe vorhanden gewesen, die nach dem neuen Gesetzentwürfe wegfallen. Es soll nach dem letzteren nämlich nicht mehr einer Aussprechung der führenden Namen des Schwörenden, noch auch der Anerkennung der Thora oder des Chumasch als echt, noch auch der verschiedenen Beschwö- 'rangen bedürfen, welche der eigentlichen Eidesleistung nach dem Befehl von 1800 vorangehen mussten und die sich zum Theil auf die Zeugen mit erstreckten. Die Zeugen sind daher künftig weder Identitätszeugen mehr, noch Recognitionszeugen, noch auch in die Handlung unmittel- *) Und Preussen befindet sich noch im Jahre 1862 auf diesem Standpunkte!