Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 288 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2829132-2829276-2829285-2858824--06995-2858873- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
288 Dr. Bernhard Beer. in anderen deutschen Staaten zu Rathe gezogen. Ersteres hat namentlich die Ueberzeugung gewährt, dass die durch den Befehl vom 11. März 1800 vorgeschriebenen vielfältigen Beschwörungen und die in der Eidesformel enthaltenen Flüche und Yerwünschungen — welche das Gefühl nicht erheben, sondern nur unangenehm beruhren, welche Ursache sind, dass ehrliebende und religiöse Juden lieber das beste Recht aufgeben und Unrecht leiden, als dass sie einen Eid nach dieser Formel leisten, christliche Richter aber nur mit Widerwillen Eide .nach derselben abnehmen, und von welchen es in der That schwer, wo nicht unmöglich fällt, die Nöthigung zum Aussprechen derselben mit den Geboten der christlichen Sittenlehre zu vereinigen, — dass diese Beschwörungen, Flüche und Verwünschungen keineswegs nothwendig sind, um nach jüdischen Religionsbegriffen den Eid zu dem, was er sein soll, zu machen und die Gefahr der Leistung falscher Eide zu entfernen, und dass vielmehr der directe Eid, bestehend in der einfachen Anrufung Gottes als Zeugen der Wahrheit, für ebenso heilig und unverletzlich angesehen werde, als der indirecte Eid, wobei die Versieherung, dass etwas wahr sei, mit Verwünschungen und Flüchen begleitet wird. Die Vergleichung neuerer gesetzlicher Bestimmungen in anderen deutschen Staaten aber hat gezeigt, dass auch anderwärts einfachere Formen bei jüdischen Eidesleistungen eingeführt sind, und dass insonderheit anstatt solcher Beschwörungen, wie sie der Befehl vom 11. März 1800 vorschreibt, eine zweckmässige Vermahnung theils durch den Richter, theils durch einen jüdischen Religionslehrer angewendet wird." Dr. v. Mayer, Referent der Deputation der zweiten Kammer, an die der Gesetzentwurf zuerst gelangt war, er öffnete die Discussion mit folgenden W orten: ״Meine Herren! es liegt hier ein Gesetzentwurf vor, der nicht zunächst materielle Interessen zum Gegenstände hat, weder auf Seite der Christen noch der Juden; ja sogar das Princip der Humanität wird nicht in Anspruch genommen, sondern es handelt sich hier von einem Gegenstände, der