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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 8 · p. Seite 287

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 8
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 287 (sequence 3)
Language
German
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287 Dr. Bernhard Beer. curs an das Ministerium zu ergreifen, welcher auch die Rücknahme der Verordnung zur Folge hatte: der Bürgereid der Juden erhielt eine dem gewöhnlichen Bürgereide analoge Form. Aber noch verblieb für rechtliche Fälle der Eid des Codex Augusteus. Da fühlte sich der Justizminister v. Könneritz gedrungen, die Abschaffung dieses Eides more Judaico herbeizuführen. Es erging am 22. December!831 folgendes Decret an die Kammern: ״Seine königliche Majestät erachten eine Vereinfachung der für die Eidesleistungen jüdischer Glaubensgenossen vorgeschriebenen Formen für angemessen, und haben daher einen sich hierauf beziehenden Gesetzentwurf bearbeiten lassen, den Sie nebst den dazu gehörigen Motiven in den Beilagen den getreuen Ständen behufs der hierüber anzustellenden Berathungen und abzugebenden Erklärung, in Huld und Gnade an durch zugehen lassen.“ In der allgemeinen Motivirung wird u. A. gesagt: ״Je weniger es der Betrachtung entgehen kann, dass die Vorschritten des Befehls vom 11. März 1800 in mehr als einer Hinsicht weder zeitnoch sachgemäss sind, umsomehr hat eine neue gesetzliche Bestimmung über das Verfahren bei Eidesleistungen der Juden als ein Bedürfniss erkannt werden müssen. — In dem vorliegenden Gesetzentwürfe ist man von den! Gesichtspunkte ausgegangen, aus jüdischen Eidesleistungen Alles zu entfernen, wodurch das Gefühl unnöthigerweise verletzt und die Heiligkeit des Eides selbst, ja sogar der Zweck, die Wahrheit zu erforschen, gefährdet wird. Anderseits hat man geglaubt, solche Formen beibehalten zu müssen, welche, wenn auch nicht unumgänglich nöthig, um dem Eid die Bedeutung und Kraft eines solchen in den Augen jüdischer Glaubensgenossen zu verleihen, doch geeignet sind, die Feierlichkeit der Handlung zu erhöhen, ohne einen Gewissenszwang herbeizuführen. Hierbei hat man das Gutachten des hiesigen Oberrabbiners*), theilweise auch die Gesetzgebung *) Dieses Gutachten erschien in erweiterter Bearbeitung, Dresden 1840 (Arnold) unter dem Titel :'Die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung. Eine zweite vermehrte Ausgabe erschien daselbst 1847. ־22

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