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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 8 · p. Seite 286

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 8
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 286 (sequence 2)
Language
German
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286 Dr. Bernhard Beer. ist Sachsen in dieser Parität der Armenversorgung den meisten Staaten und Städten Deutschlands vorangegangen, und mit Bedauern muss bemerkt werden, dass es noch bis heute nicht allgemeine Nachahmung gefunden. — Noch wichtiger war ein zu Ende des Jahres 1839 den Kammern übergebener, die Ausmerzung einer das Ehrgefühl des Juden verletzenden Rechtspraxis beabsichtigender Gesetzentwurf. . Der 8. g. Eid more Judai'co gibt ein Spiegelbild des rohen Hohnes, mit dem man selbst an der Stätte des Rechts den Juden überhäufte, auch dort nicht zurückstand, das Heiligste, die Anrufung Gottes zum Zeugen der Wahrheit, zur Verspottung des Juden und zu den unwürdigsten Auslassungen zu missbrauchen. Spuren dieses, das Wesen des Rechts nicht minder wie die Würde des Schwörenden beeinträchtigenden Eides haben sich in manchen neueren Gesetzgebungen erhalten, und selbst in Preussen ist es noch nicht gelungen, sie zu verwischen: die feudale Partei des preussischen Herrenhauses hat sie im Jahre 1861, trotz der Vorlage des Ministers v. Bernuth, der das Abgeordnetenhaus beigetreten war, als theuere Reliquie der seligen Zeit des Mittelalters bewahrt. Dieser Eid more Judaico war in den Codex Augusteus, das von Friedrich August im Jahre 1800 für Sachsen erlassene Gesetzbuch, in seiner Integrität aufgenommen worden. Das Gesetz vom Jahre 1838 erkannte den Juden das Bürgerrecht zu, und es drängte sich dem Stadtrath zu Dresden die Frage auf, wie die Juden den Bürgereid zu leisten haben? Auf seine an die Kreisdirection gerichtete Anfrage entschied diese Behörde, geleitet von den im Codex Augusteus ausgesprochenen Grundsätzen, ״der zu Beeidigende habe, mit Benennung sämmtlicher Synagogen- und bürgerlicher Namen, unter Admonition des Rabbiners und indem er die Hand auf den Pentateuch legt, welcher in der Sy nagoge gebraucht wird, den Bürgereid zu leisten.“ Beer, tief indignirt über diese bei der Ablegung eines einfachen Bürgereides dem Juden von Neuem zugefügte Schmach, veranlasste den Gemeindevorstand, dessen Vorsitzender er war, gegen diese Verordnung einen eindringlichen Re-

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