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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 7 · p. Seite 251

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 7
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 251 (sequence 7)
Language
German
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Dr. Bernhard Beer. 251 menen Standpunkt. ״Da (ganz abweichend von den Rücksichten, die bei der Frage von der Parität der politischen und bürgerlichen Rechtsverhältnisse der verschiedenen christlichen Religionsparteien in einem Staate in Betracht kommen) der mit politischen Begriffen und Beziehungen in der engsten Verbindung stehende Religionsglaube der Juden der Art ist, dass er eine völlige Verschmelzung der nationalen Interessen mit denen der Staatsangehörigen kaum zulässt, indem er vielmehr ein gewisses Fremdbleiben und eine Sonderung von der eigentlichen Masse des Volkes und dagegen einen fortdauernden genauen nationalen Zusammenhang zwischen den in so verschiedenen und entfernten Landen vereinzelten Juden zur nothwendigen Folge hat, nach welchem sich diese selbst noch immer als ein über die Erde zerstreuetes Volk zu betrachten und zu bezeichnen geneigt sind: so wird man nicht in Abrede stellen können, dass die Juden in christlichen Staaten ein dem Volke fremdartiges Element sind, und der hieraus hervorgehende Widerstreit der Interessen christlicher und jüdischer Landesbewohner die Ausschliessung dieser letzteren von dem Vollgenusse bürgerlicher Rechte zur Genüge rechtfertigt. Namentlich kann in einem Staate, in dem, wie im Königreich Sachsen, die Zahl der Juden nur noch eine verhältnissmässig geringe und auf einige Städte beschränkte ist, keineswegs daran gelegen sein, ein grösseres Umsichgreifen derselben irgend zu begünstigen.“ Nach diesem Debüt, dem wenigstens zum Lobe nachgesagt werden muss, die Regierung sprach unverhohlen die Sprache einer Unduldsamkeit, zu der Staatsmänner sich selten offen bekennen, wird fortgefahren: ״Auf der anderen Seite erfordert es eben so sehr Humanität und Billigkeit, als das eigene Interesse des Staates, dass die in Folge früherer Duldung ihm nun einmal angehörigen Juden nicht solchen drückenden Beschränkungen unterliegen, welche die Mehrzahl derselben hindern, von ihren Fähigkeiten einen für sich und für den Staat erspriesslichen Gebrauch zu machen und sich zu einer höheren Stufe der sittlichen und geistigen Cultur zu erheben: Be-

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