Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Nachtrag zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 11)
- Language
- German
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in Königsberg. 219 und nicht so streng an der Sabbatsfeier halten wollten. In Bezug auf diese Bemerkung weise ich darauf hin, dass schon der Gesetzentwurf über dieses Vorurtheil hinausgegangen ist. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Juden zu gewissen Aemtern gewählt werden können; das würde ihnen nicht zugestanden sein, wenn noch die Voraussetzung bestanden hätte, dass sie an ihrem Sabbat, dem Sonnabend, nicht arbeiten könnten. Es geht auch aus der den Beilagen des Gesetzentwurfs beigefügten Denk- Schrift des königlichen Ministeriums des Innern in Bezug auf die Militairpflicht der Juden hervor, dass sie im Militairstande ihren Pflichten ohne Ausnahme nachgekommen sind. Es lautet in dieser Denkschrift wörtlich: ״Fasst man den Inhalt dieser Ermittelungen zusammen, so darf man als erfahrungsmässiges Resultat annehmen, dass die Juden des preussischen Heeres von den Soldaten der christlichen Bevölkerung im Allgemeinen nicht erkennbar unterschieden sind, dass sie im Kriege gleich den übrigen Freussen sich bewährt, im Frieden den übrigen Truppen nicht nachgestanden haben; dass ferner insbesondere die jüdischen Religionsverhältnisse nirgend als ein Hinderniss beim Kriegsdienste hervorgetreten sind." Ueberhaupt also dürfte auch in Bezug auf ihr Ritualgesetz kein Grund vorhanden sein, ihnen die Rechte nicht einzuräumen, auf welche sie Anspruch machen. Es fragt sich nun noch, ob dergleichen Gründe auf unserer Seite bestehen. In dieser Beziehung will ich über die Behauptung, dass bei einer grossen Zahl Ungebildeter ein unüberwindliches Vorurtheil gegen die Juden obwalte, hinweggehen, da diese Behauptung heute bereits ihre Widerlegung gefunden hat. Ich gehe nun auf dasjenige Argument ein, welches zu wiederholten Malen angeführt ist, nämlich die Natur unseres Staates als eines christlichen Staats. Wohin man gelangt, wenn man den Staat nach der Religion seiner Mitglieder construirt, haben wir vor Kurzem wahrzunehmen Gelegenheit gehabt. Bis dahin war nur von einem christlichen Staate die Rede, bald wären wir dahin gekommen, auch noch einen christlichen Staat im Staate anzunehmen. Verfolgen wir diese Idee