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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 6 · p. Seite 215

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 6
Article
Nachtrag zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1862-01-01
Page
Seite 215 (sequence 7)
Language
German
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in Königsberg. 215 ׳ dig, wodurch die Christen gegen die Ungebühr der Juden gesichert würden, wogegen den Juden jene Rechte in Aussicht zu stellen und ihnen die Mittel zu gewähren seien, sich solche sobald als möglich erwerben zu können. Dagegen glauben die Stände der Provinz Posen im Jahre 1845, dass die Verordnung vom 1. Juni 1833 ihren Zwreck: die Hebung der Juden vorzubereiten, bereits grösstentheils erfüllt habe und es daher an der Zeit sei, auf dem Wege der allmäligen Emancipation weiter fortzugehen. Zur Beseitigung der am schmerzlichsten bisher empfundenen Uebelstände, der beschränkten Freizügigkeit und der Ausschliessung vom Militairdienste, beantra-' gen sie, und zwar für den ganzen Staat, die Einführung des Edicts von 1812, nach Beseitigung aller späteren Zusätze. Um aber dem immer lebendiger werdenden edlen Drange eines Theils der jüdischen Bevölkerung entgegenzukommen und mit Rücksicht darauf, dass die wesentlichste Bedingung ihrer völligen Emancipation die Aufhebung ihres Separatismus sei, wünschen die Stände, dass Einzelne, welche entweder 3 Jahre lang ehrenhaft im Militair gedient oder ein Gymnasium oder eine höhere Realschule besucht und daselbst ein gutes Sitten - und Moralitätszeugniss erlangt, oder wenigstens 6 Jahre lang mit jüdischem Gesinde auf eigenem Besitzthum Landbau getrieben haben, oder durch übereinstimmenden Beschluss der Magistrate und Stadtverordneten für qualificirt erachtet werden: in jeder Beziehung gleiche Rechte mit den Christen erhalten. Endlich wird um baldigen Erlass eines Gesetzes über das jüdische Cultus- und Schulwesen zur Ausführung des Edicts vom 11. März 1812 gebeten. Nur der sächsische Landtag bleibt seiner Ansicht treu, er erklärt sich auch im Jahre 1845, mit Ausnahme von 4 Stimmen, gegen die Anträge der städtischen Behörden zu Magdeburg auf bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen. Soweit nun waren im Allgemeinen die Ansichten aufgeklärt, als im Jahre 1847 in dem vereinigten Landtage der betreffende Gesetzentwurf zur Discussion kam. Der-

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