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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 6 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 6
Article
Nachtrag zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1862-01-01
Page
Seite 214 (sequence 6)
Language
German
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214 Nachtrag zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde nachtheilig wirke und nur den christlichen Wucherern mehr Gelegenheit zu ihrem wucherlichen •Verkehr darbiete. Sie geben deshalb der Erwägung anheim, ob nicht die Gründe jener Allerhöchsten Ordre dergestalt aufgehört haben möchten, dass die Aufhebung derselben gerechtfertigt erscheine. Der rheinische Landtag war früher der Ansicht, dass den Juden unter Ausschliessung von dem Staats- und Gemeinde-Bürgerrecht als Schutz verwandten, die Uebernahme von Staats- und Gemeindeämtern zu versagen sei. Die Stände wünschten insbesondere, dass das auf der linken Seite des Rheins bestehende beschränkende französische Decret vom 17. März 1808, mit Ausschluss der auf die alljährliche Lösung der Moralitätspatente bezüglichen Bestimmungen (Art. 7, 8), verbindlich für die Juden der ganzen Provinz erklärt werden möchte. Dagegen beantragen die Stände der Rheinprovinz 1845 mit Rücksicht auf die günstigen Erfolge, welche die Verleihung gleicher politischer und bürgerlicher Rechte mit den übrigen Unterthanen für die Juden in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Nordamerika gehabt; mit Rücksicht ferner auf die Hemmungen, welche durch die jetzigen Beschränkungen ihrer geistigen und sittlichen Vervollkommnung auf gesetzliche Weise entgegen stehen, und auf■ das christliche Gebot allgemeiner Nächstenliebe: die definitive Aufhebung des Napoleonischen Decrets vom 17. März 1808 und die Gleichstellung der Juden mit den Christen in den bürgerlichen und politischen Rechten. Der posensche Landtag endlich hielt mit Rücksicht auf die unverhältnissmässig grosse Anzahl der Juden in dortiger Provinz und da die Allerhöchste Absicht bei der Gesetzgebung über die Juden in den übrigen Provinzen nicht erreicht worden, indem dieselben vielmehr nach wie vor dem Schacher und Handel nachgingen und ihre Abneigung gegen alle mit Anstrengung physischer Kräfte verbundene Beschäftigungen und Handarbeiten fortdauernd an den Tag legten, bei Feststellung ihrer Rechte bis dahin, wo die Juden insgesammt zum Staatsbürgerrecht zuzulassen sein würden, solche Anordnungen für uothwen-

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