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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 6 · p. Seite 213

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 6
Article
Nachtrag zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1862-01-01
Page
Seite 213 (sequence 5)
Language
German
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in Königsberg. 213 belassen werden möge, gingen davon aus, dass die bei Erlass des Edicts vom Jahre 1812 gehegte Hoffnung, in den Juden Bürgersinn und Gemeingeist zu erwecken, bis dahin grösstentheils unerfüllt geblieben, die Ertheilung der den Juden eingeräumten Rechte zu voreilig erfolgt sei und das dieselben aussprechende Gesetz einer Beschränkung bedürfe. Dagegen haben nach der Denkschrift vom 26. März 1845 die Stände der Provinz Schlesien zwar die Heberzeugung gewonnen, dass die Emancipation der Juden vorzugsweise von diesen selbst ausgehen müsse, und die Regierung solche Bestrebungen nur Schritt vor Schritt unterstützen könne; sie glauben aber, dass Beschränkungen der den Juden bereits gewährten Rechte dieser weiteren Entwickelung hemmend entgegenträten und von dem einst zu erreichenden Ziele zurückzuführen drohten. Sie beantragen daher die vollständige Wiederherstellung des Edicts vom 11. März 1812. Der westphälische Landtag hielt es bei der fortdauernden moralischen Verderbtheit der Juden und bei dem unglücklichen Einflüsse, welchen, dieselben auf die christlichen Unterthanen in mehr als einem Theile der Provinz übten, für eine dringende Pflicht, dieser verderbliehen Einwirkung Schranken zu setzen. Die Stände waren daher der Ansicht, dass den Juden vor allen Dingen das ihnen unter der Fremdherrschaft voreilig ertheilte Staatsbürgerrecht zu entziehen sei und dieselben vorläufig nur als Schutzgenossen behandelt werden müssten. Dagegen halten sich nach der Denkschrift vom 5. April 1845 die Stände der Provinz Westphalen überzeugt, dass mit dem Steigen des Preises der Bodenerzeugnisse und durch die Wohlthaten der paderborner Tilgungskasse ein Hauptgrund der Allerhöchsten Ordre vom 20. September 1836 wegen Beseitigung der in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungenen Miss- Verhältnisse aufgehört habe, dass ein Fortbestehen dieses Gesetzes auf den Credit und das Ehrgefühl der Juden

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