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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 6 · p. Seite 211

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 6
Article
Nachtrag zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1862-01-01
Page
Seite 211 (sequence 3)
Language
German
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211 in Königsberg. verfehlt sei, nur mit wesentlichen Beschränkungen beizubehalten und mit diesen in die neu- und wiedereroberten Provinzen einzuführen. Dagegen beantragen die Stände der Provinz Preussen im Jahre 1845, wenngleich der Ueberzeugung, dass den zahlreich bei ihnen eingegangenen Petitionen um ganzliehe Emaneipation der Juden zur Zeit nicht nachgegeben werden könne, doch im Interesse des Staats und der in demselben wohnenden Juden, unter Aufhebung sämmtlieher, in einzelnen Landestheilen bestehenden Juden-Verfassungen, mit Ausnahme der rheinischen, welche den Juden ausgedehntere Rechte bewillige, neben mehreren speciellen Bestimmungen, allgemeine Einführung des Edicts vom 11. März 1812. Der erste pomm ersehe Landtag erachtete früher dafür, dass die beim Erlass des Edicts vom 11. März 1812 gehegte Ansicht, die Juden von dem für ihre Moralität so verderblichen Schacherhandel abzuziehen, ihren Oharakter zu veredeln und sie zum Christenthum hinzuführen, nicht erreicht worden, dass bei der Fortdauer des Gesetzes und bei der wachsenden Zahl der Juden die Wohlfahrt der christlichen Unterthanen gefährdet werde, weshalb, neben der Einwirkung auf religiöse und sittliche Ausbildung der Juden, Beschränkungen ihrer Rechte nothwendig seien. Demgemäss wurde für Alt-Pommern eine Declaration des Edicts vom Jahre 1812 in diesem Sinne, für Neu-Vorpommern aber im Wesentlichen die Beibehaitung der dortigen Verfassung beantragt, indem man die nicht nachtheilige Einwirkung der Juden auf die Moralität und Gewerbsamkeit der übrigen Bevölkerung und der guten Führung der dortigen Juden auch den bestehenden Beschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten beimass. Dagegen hat sich im Jahre 1845 der pomm ersehe Landtag, nach dem Sitzungsprotokoll vom 11. März 1845, mit 28 gegen 16 Stimmen für die Petition des Vorstandes und der Repräsentanten der jüdischen Gemeinde zu Stettin, wegen Regulirung der Cultus- und Unterrichts - Verhältnisse der jüdischen Unterthanen nach Massgabe des Edicts vom Jahre 1812 erklärt, 16°

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