Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 17)
- Language
- German
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wo Dr. Bernhard Beer. der Analogie gemäss, für den Fall, dass die Judengemeinde um Unterstützung einkäme und ihrer wirklich hedürfte, das hohe Ministerium sie nicht nach Befinden unterstützen sollte. Ich stelle daher den Antrag: Es möge das hohe Ministerium ermächtigt werden, nach Befinden eine angemessene Unterstützung für die Juden zur Ausführung des Baues einer Synagoge eintreten zu lassen*). Ebenso würdig wurde über diesen Gegenstand in der zweiten Kammer verhandelt. Sprach sich doch das Cultusministerium durch den königl. Commissar Geh. Kirchenrath Dr. Hänel, einen Mann, der ob seiner unausgesetzten humanen Bestrebungen für den jüdischen Cultus und Unterricht von den Israeliten Sachsens stets mit Achtung genannt werden wird, in einer Weise aus, die zu Wohlwollen aufforderte. Die Deputation der zweiten Kammer hatte vorgeschlagen, dem Beschlüsse der ersten Kammer, die die permissive Fassung des Gesetzentwurfes hinsichtlieh der Errichtung eines allgemeinen Gotteshauses in eine präceptive umgewandelt hatte, nicht beizutreten. Hierzu liess sich der königl. Commissar vernehmen: ״Auch ich kann der verehrten Kammer nur die Annahme des Deputations-Gutachtens in diesem Punkte anempfehlen. Es ist schon aus den Gründen, die im Berichte selbst sehr gut und treffend auseinandergesetzt sind, die permissive Fassung in der Weise, dass es den Juden gestattet sein soll, Bethäuser zu haben, vorzuziehen. Allein im Allgemeinen glaube ich noch auf eine Rücksicht aufmerksam machen zu dürfen, die auch in Betrachtung kommen dürfte. Es ist nämlich eine auf Erfahrung beruhende Maxime der Gesetzgebungspolitik, dass man in Religionssachen, wo der Zweck auf ändere Weise erreicht werden kann, so wenig als möglich befehle. Auch da, wo die Massregel, welche befohlen wird, nicht eben als Gewissenszwang betrachtet werden kann, pflegt man denn doch häufig in Bachen der Religion, eben weil befohlen wird, die Massregel mit weniger günstigem Auge zu betrachten, und es tt) Vgl. Mittheilungen der Verhandlungen des Landtags 1836—37, S. 1297^-1315.