Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829276-2829282-2858476--06740-2858543- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Dr. Bernhard Beer. 189 das bestätigen, was derselbe darüber gesagt. Unter den Persern, unter den Ptolemäern in Egypten, unter den Seleuciden in Syrien, unter den Römern,, überall ist der freien Religionsübung der Juden niemals ein Hinderniss gesetzlich entgegengestellt worden. Wenn sie aber dennoch verfolgt und furchtbar gequält worden sind, so ist das ein Ausfluss der proconsulai’ischen Willkür der Römer gewesen. Die Deerete der Römer besagen, dass z. B. die Juden am Sonnabend nicht vor Gericht geladen werden durften, und diese Freiheit fing an mit dem Sonnen- Untergang des Freitags; sie besagen ausdrücklich, dass ihre Synagogen das Recht der Unverletzbarkeit haben sollen, und dass die für den Tempelschatz bestimmten Gelder nach Jerusalem nicht nur frei ansgeführt werden durften, sondern“ auch unantastbar waren. Wenn also diese Gründe aus unserer Verfassungsurkunde, aus der Gerechtigkeit, aus dem Geiste des Christenthums, aus der Geschichte und aus dem wohlverstandenen Interesse Christlieber Völker ihre Gültigkeit haben, so muss ich mit dem Gesetzentwürfe übereinstimmen.“ — Als von mancher Seite auf die Eventualität, dass die jüdische Gemeinde einen Anspruch auf Staatsunterstützung zum Baue einer Synagoge erheben würde, aufmerksam gemacht, wurde, äusserte dieser Redner: ״Den möglichen Ansprüchen der jüdischen Glaubensgenossen auf Staatsunterstüfczung zur Errichtung einer Synagoge kann ich meine Zustimmung nicht versagen. Einmal kann nach dem Grundsatz: wer den Zweck will, muss auch die Mittel wollen, der Staat dies nicht verweigern; der Staat will sie ja aber dazu sogar verpflichten, eine Synagoge zu bauen, er kann ihnen daher auch eine Unterstützung nicht verweigern, wenn sich von Seiten der jüdischen Glaubensgenossen ein Unvermögen heraussteilen sollte. Sind nicht mehrere anälöge Fälle da, wo von Seiten des Staates Unterstützung gegeben worden ist? Es wird z. B. den katholischen Geistliehen aus den Staatskassen ein Zuschuss gegeben; die katholische Kirche ist aus Staatsmitteln erbauet worden. Die reformirte Gemeinde hat um Unterstützung aus Staatshassen angesucht. . Also sehe ich nicht ein, warum nicht