Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 5 · p. Seite 187

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 5
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 187 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2829132-2829276-2829282-2858476--06738-2858541
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Dr. Bernhard Beer. 187 keinen glücklichen Erfolg gehabt hat, von dem Syrer Antiochus an bis auf den Kaiser Cajus, und von diesem wieder bis auf den grossen Sanhedrin (?) Napoleons, von dem man eben so wenig Erspriessliches vernommen hat. Gewiss stehet dem Judenthume in unseren Tagen eine Krisis bevor. Wenn sich aber diese entwickeln werde, wissen weder die Juden noch wir, da wir die Ereignisse der Zukunft nicht zu durchschauen vermögen. Ich glaube daher, wir müssen uns hier an das halten, was der Geist der Zeit, die Vernunft, Gewissen und die Pflicht der christl. Liebe gebietet.“ —Ihm schloss sich Dr. Grossmann in folgenden Worten an: ״Ich muss mich unbedingt für die Gestaltung eines freien und öffentlichen jüdischen Cultus erklären und ganz dem Gesetzentwürfe beistimmen. Namentlieh scheint mir die Verfassungsurkunde dieses nicht blos zu erlauben, sondern sogar zu fordern. Es heisst §32: ״Jedem Landeseinwohner soll völlige Gewissensfreiheit garantirt sein.“ Nun frage ich, ob sich eine Ge- Wissensfreiheit, welche sich blos auf das Innere des Gemüthes beschränken soll, im bürgerlichen Leben behaupten lässt? Ohne Freiheit des Cultus ist Gewissensfreiheit nicht gedenkbar. Will man aber und muss man den Cultus auch anderer Religionsverwandten unterstützen, so muss man ihnen auch die Mittel zur Erreichung des Zweckes nothwendig gestatten, ohne welchen ein Cultus sich nicht denken lässt, und ein Hauptmittel ist ein fest bestimmter, selbstständiger und von fremden Störungen gänzlich unabhängiger und dagegen geschützter Versammlungsort. Auch scheint § 26 der Verfassung hier einzuschlagen, wo es heisst: ״Die Rechte der Landeseinwohner stehen für Alle in gleichem Masse unter dem Schutze der Verfassung.“ Wenn nun aber das erste und wichtigste aller Rechte das Recht der Gottesverehrung ist, so glaube ich, kann das hier auf keine Weise ausgeschlossen sein. — Ein zweiter Gesichtspunkt, von dem ich ausgehe, ist die Gerechtigkeit. Es gibt kein heiligeres Interesse für den sittlichen Menschen, als die Freiheit, seinen Glauben zu bekennen, darzulegen und auszuüben. Wir würden gegen das jüdische Volk die erste Pflicht christlicher

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.