Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2829132-2829276-2829282-2858476--06736-2858539- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
185 Dr. Bernhard Beer.' des Oberrabbiners in einer gemeinschaftliehen Schule ertheilt würde.“ Die Verhandlungen sowohl der ersten als der zweiten Kammer waren ebenfalls in diesem Geiste gehalten. Allenthalben sprach sich der Wunsch, den jüdischen Cultus zu beben, wie die zarteste Schonung der Gewissensfreiheit aus. In der ersten Kammer wurde der Ausführung der Deputation, deren Referent Prinz Johann war, beigetreten, ״die Oberaufsicht sowohl als die Thätigkeit des Religionslehrers würde grösstentheils ihre Wirksamkeit, verlieren, wenn die bisherige getrennte und nicht stets in würdige Locale verwiesene Art der Religionsübung noch ferner fortbestände. Vereinigung der verschiedenen Privatsynagogen in Eine ist nach dem Urtheile sachkundiger Männer ein vorzügliches Mittel, die religiöse Bildung der Juden zu heben.“ Nur wurde ein Punkt, beanstandet. Die Deputation hatte ein bestimmt ausgesprochenes Gebot der Aufhebung der Privatsynagogen in Vorschlag gebracht; manche Redner vermeinten hiergegen, da in neuerer Zeit verschiedene Glaubensparteien . im Judenthutne hervorgetreten und eine solche Verschiedenheit auch unter den hierländischen israelitischen Glaubensgenossen vorhanden ist, die Bestimmung, dass alle Juden sich in Eine Glaubensgemeinde vereinigen, mit der nach §32 der Verfassungsurkunde jedem Einwohner gewährleisteten Gewissensfreiheit nicht vereinbar sei״׳'). In wahrhaft humanem Geiste sprachen die zwei geistlichen Abgeordneten des Landes, Oberhofprediger Dr. v. Ammon aus Dresden und Superintendent Dr. Grossmann aus Leipzig. Dr. v. Ammon äusserte: ״Es handelt sich um die Synagoge und die Erlaubniss, die nach dem höchsten Decrete die sächsischen Juden erhalten sollen, sich an jedem der beiden genannten Orte zu einer Religionsgemeinde zu vereinigen, ein besonderes Bet- und Schulhaus zu errichten, und hierzu die nöthigen Grundstücke anzukaufen. Mir scheint nun, dass dieser *) Die Redner waren falsch berichtet. Unter den Juden Sachsens herrschte keine religiöse Spaltung,