Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 184 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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184 Di׳. Bernhard Beer. Inhalt und Form der Würde des Gegenstandes angemessen. Der Gesetzentwurf selbst sagte: ״Den jüdischen Glaubensgenossen sowohl zu Dresden als zu Leipzig wird gestattet, an einem jeden dieser Orte in Eine Religionsgemeinde sich zu vereinigen und . als solche ein gemeinschädliches Bet- und Schulhaus zu haben, und werden, damit sie ein solches entweder durch Ankauf und passende Einrichtung eines schon vorhandenen Gebäudes, oder durch Erwerb eines Bauplatzes und Aufführung eines neuen Gebäudes errichten können, das gesetzliche Yerbot, nach welchem Juden Grundstücke nicht besitzen dürfen, ingleichen die in den Gesetzen und Ortsstatuten enthaltenen Bestimmungen, wornach den Juden weder eine Synagoge zu errichten, noch einen besonderen Ort zu gemeinschaftlicher Verrichtung ihrer jüdischen Ceremonien noch sonst einen öffentlichen Cultus zu haben verstattet sein soll, in soweit hierdurch aufgehoben. — Die bisher üblichen Privatsynagogen sind aufzuheben.“ Hierzu besagt das einleitende Decret: ״Se. Königliche Majestät haben, indem Sie wahre Religiosität in einem jeden Glaubensbekenntnisse zu fördern wünschen, auch dem bereits durch Verordnung vom 20. Deeember 1834 unter die Oberaufsicht des Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichts gestellten Cultus der Juden Ihre Aufmerksamkeit zugewendet, und erachten vor allen Dingen zu Begründung eines geregelten Gottesdienstes unter diesen Glaubensgenossen für angemessen, dass die zu Dresden und Leipzig bisher geduldeten, in verschiedenen Privathäusern zerstreuten und der Würde ihres religiösen Zweckes nur unvollkommen entsprechenden Privatsynagogen abgestellt, dagegen aber die jüdischen Religionsgemeinden dieser Orte in den Stand gesetzt werden, in besonders hierzu eingerichteten öffentlichen Bethäusern auf eine ihrem Glauben gemässe und dabei würdige, zu frommer Andacht erhebende Weise, unter Leitung des hierzu bestellten Oberrabbiners, Gott anzubeten. Ebenso ist für angemessen erachtet worden, dass der Unterricht der jüdischen Jugend in ihrer Religion unter der Leitung