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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 5 · p. Seite 179

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 5
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 179 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Dr. Bernhard Beer. 179 sich zu ihm nur aufmunternd, das Bessere und Edlere fördernd, greift aber nie durch Vorschriften ein. Der Gemeinde ist die Regelung ihrer religiösen Angelegenheiten in die Hand gelegt, der Rabbiner belehrt, schlägt das Bessere vor, sucht seinen Worten Eingang zu verschaffen; ein Machtgebot stehet ihm nicht zu, er soll selbst das Gute nicht aufdringen: die Gemeinde entscheidet durch ihre Vertreter, in wichtigen Religionsangelegenheiten durch die Majorität. — Diese Punkte bilden den Inhalt des von dem sächsischen Cultusministerium der Dresdner israelitischen Gemeinde unter der Benennung ״Regulativ“ gewährten Statuts; und es bewies diese hohe Staatsbehörde auch hierin den von ihr eingenommenen Standpunkt wahrhafter Humanität, dass sie die Gemeinde selbst mit der Entwertung des Regulativs beauftragte. Bedarf es der Erwähnung, dass Beer auch hier die hingehendste Thätigkeit entwickelte? Seiner Wirksamkeit für das Allgemeine eröffnete sich ein neues Feld, und er legte mit rastlosem Eifer Hand an’s Werk, widmete dem Entwürfe das reiflichste Nachdenken und war unausgesetzt bemühet, eine Religionsgemeindeverfassung herzustellen, die den religiösen Bedürfnissen der Gesammtheit entspreche, ohne die Freiheit des Einzelnen zu beschränken. Wie in politischer so verdankt in religiöser Hinsicht ihm die Gemeinde zu Dresden einem grossen Theile nach ihr Entstehen; jedes Blatt seines Lebens zeugt von seinem reichen, in Rath wie in That sich ausprägenden Wirken nach diesen beiden Richtungen. Der Landtag 1836—37 sollte wichtige Entscheidungen über die Angelegenheiten der Juden bringen: auch über eine religiöse Angelegenheit war die Stimme der Vertreter des Landes zu hören. Die Juden hatten in gerechter Würdigung der ihrem Cultus durch Unterstellung unter das Cultusministerium gewordenen Anerkennung den Be- Schluss gefasst, ein gemeinschaftliches Gotteshaus zu erbauen. Zwar flössen die Htilfsquellen nicht beträchtlich, und es war fast vorauszusehen, dass die Mittel der kleinen Gemeinde zu den grossen Kosten des Bauplatzes und der Baumaterialien nicht ausreichen werden; doch die Aus- 14“

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