Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 5)
- Language
- German
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178 Dr. Bernhard Beer. machte sich noch eines tieferen Missgriffes schuldig; seine Controle lief anf eine polizeiliche Massregelung hinaus, die Synagoge war dem Staate zur Durchführung politischer, sogar judenfeindlicher Gesetze unterthan. — Ein ähnlicher Vorwurf trifft, wenn auch in anderer Weise, Frankreich. Frankreich erkennt den jüdischen Cultus an, unterhält ihn — was es vor Oesterreich voraus hat — aus Staatsmitteln, und lässt ihn durch ein Centralconsistorium (und Departementalconsistorien) vertreten. Das Centralconsistorium bildet jedoch dem Staate gegenüber eine controlirende polizeiliche Behörde; diese Stellung nimmt es auch den Gemeinden gegenüber ein, die religiösen Interessen finden in ihm nicht ihre eigentliche Vertretung, die religiöse Wärme wird in ihm vermisst: durch seine Stellung ist es in einen kalten Formalismus hineingeschraubt worden, es vertritt dem Namen, doch nicht dem Geiste nach die Confession. — Mit Achtung muss mancher Staaten gedacht werden, die der Synagoge eine staatliche Stellung zu erkennen, jedoch in richtiger Würdigung des der Confession allein zukommenden Verstandnisses des ihr Geheiligten, sich von jedem Eingreifen in die inneren Angelegenheiten fernhalten. Nur siehet hier das Judenthum von-einer anderen Seite seine religiösen Interessen nicht nach Wunsch berathen. Es übertragen manche Staaten deren Leitung und Regelung ausschliesslieh dem Rabbiner, und weisen die Gemeinden zu Gehörsam gegen deren Verordnungen und Einrichtungen an. Aber das Judenthum kennt nicht Geistliche und weist geistliche Befehle zurück. Der Rabbiner hat nicht die Macht, Vorschriften zu erlassen, noch darf er sich Gehörsam ertrotzen oder gar Ordnungsstrafen vorschreiben wollen. Seine Aufgabe ist ausschliesslich Belehrung, er muss suchen, Ueberzeugung hervorzubringen, auf dass die Gemeinde seinen Lehren und Einrichtungen mit bereitwilliger Annahme entgegenkomme. In solcher Weise wurde in Sachsen das Verhältniss der Synagoge festgestellt. Der Staat erkennt den jüdisehen Cultus an und gewährt einen Beitrag aus Staatsmittein zu seiner Unterhaltung. Der Staat selbst verhält