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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 5 · p. Seite 177

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 5
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 177 (sequence 4)
Language
German
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Dr. Bernhard Beer. 177 Preussen, der sich vorzugsweise nennende Staat der Intelligenz, übt eine negative Praxis, er ignorirt die Synagoge, geräth aber mit sich unaufhörlich in ‘Widerspruch, da, so wenig wie mehrere hunderttausend Staatsbürger im staatlichen Leben als nicht vorhanden angesehen werden können, so wenig kann der Staat ihre religiösen Verhältnisse unbeachtet lassen. Hängen doch Religion und das ganze Wirken des Menschen zu innig zusammen, als dass der Bürger in seinem Verhältnisse zum Staate ganz von der Religion losgerissen gedacht werden könnte, der Staat daher nicht in manchen, beiden gemeinschaftlieh heiligen Interessen, wie Jugendunterricht$ Göttesverelirung u. a. m., auf das Verhältniss der Religion zurückzugehen und ihr Beachtung zu zollen sich veranlasst sehen sollte! Preussens Verhalten dürfte mehr als ein Gehenlassen, denn als einPrincip bezeichnet werden; daher, wie bekannt, widersprechende Entscheidungen je nach vorliegenden drängenden Fällen. Preussen hat im Jahre 1812 einen starken Anlauf zur bürgerlichen Gleichstellung der Juden genommen, ist aber über ihn nicht nur nicht hinausgekom* men, sondern schritt in späterer Zeit zurück; das letzte Decennium zeigte sogar die Stellung der Juden sehr bedrohet, und noch sieh et manche Frage ihrer Lösung entgegen. Auf.dem Gebiete des staatlichen Verhaltens dem Judenthume gegenüber ist vollends von den Staatsmäiinern Preussens ein consequent durch geführter Gedanke noch nicht an den Tag gelegt worden; Preussens Standpunkt kann nicht als ein klarer bezeichnet werden. — Andere Staaten lassen in reiferer Auffassung das Judenthum als Confession Beachtung finden; allein die Grenze, über die der Staat nicht hinübergreifen darf, ohne die Confession zu verletzen, ist sehr enge, und nicht selten gehet mancher Staat über sie hinaus. So sprach Oesterreich schon im vor. Jahrhundert die Anerkennung der Synagoge aus, masste sich aber das Richteramt in religiösen Angelegenheiten an und liess unberücksichtigt, dass es wohl Aufgabe des Staates sei, die Confession in ihren luteressen zu beachten, aber nicht darf er eine Bevormundung ihrer inneren Angelegenheiten beanspruchen. Der Staat Fr ank ei, Monatsschrift. XI. 5. 4ן

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