Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Entlassung dreier zu Rabbinen herangebildeten Hörer des jüdisch-theologischen Seminars zu Breslau
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 10)
- Language
- German
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176 Entlassung dreier zu Rabb. herangeb. Hörer’ ..17 ten Jahrhunderts lässt sich darüber also vernehmeii: ״Zwar ist die Anschauung des Maimonides im jüdischen ßchriftthum begründet, aber-es ist möglich, dass die späteren Gesetzeslehrer durch gemeinschaftliche Uebereinkunf't die Besoldung der Rabbinen und die Unterstützung der Schüler gestattet haben, weil Solist die Lehre in Israel vergessen worden wäre.“ Der eigentliche Grund für diesen Umschwung in der äusseren Stellung der Rabbinen ist wohl in den Verfolgungen, welchen die Juden gegen Ende des Mittelalters und vornehmlich im 14; Jahrhundert ausgesetzt waren, aufzusuchen. Man schloss die Juden nicht blos von der Gesellschaft, sondern auch von der Theilnahme an der Wissenschaft aus, welche es ihnen in früherer Zeit möglich gemacht hatte, neben der Vertiefung in die Lehre sich einem besonderen, ihren geistigen Fähigkeiten entsprechenden, ihnen zur Nahrungsquelle dienenden Berufe zu widmen. Seit jener Zeit träten im Judenthume ״Rabbinen“ im heutigen Sinne des Wortes als Beamte hervor. Aber diese Anknüpfung der Lehre an ein Amt übt einen Einfluss nur auf die Stellung des Rabbiners in der Judengemeinschaft: er erscheint ihr jetzt als der Inhaber einer religiösen ״Würde,“ als der Vertreter eines heiligen ״Amtes“ und als eine allerdings.freiwillig von der Gemeinde anerkannte ״Behörde.“ Die Stellung des Rabbiners im Judenthume aber wird durch seine Einsetzung in ein Amt nicht berührt: sie wird immer gemäss den ewigen Principien des Judenthums eine solche bleiben, die den Rabbiner weder als den geweiheten Vertreter eines religiösen, noch gar eines göttlichen Amtes erscheinen lässt, noch ihm überhaupt in der Gemeinde Israels einen änderen Rang anweist, als die durch seine subjective Geistesfähigkeit bedingte Autorität. In demselben Sinne ist auch die Berufsthätigkeit des Rabbiners aufzufassen. Obgleich nach ׳dem Gesagten von den Principien des Judenthums aus amtliche, d. ln auf den Rabbiner nöthwendig Sich beschränkende Func- . tionen nicht denkbar sind, So haben doch seit dem Hervortreten eines Rabbineramtes die Anforderungen des praktischen Lebens eine Anzahl religiöser Handlungen in