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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 4 · p. Seite 125

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 4
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 125 (sequence 5)
Language
German
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Dr. Bernhard Beer. 125 mehr als den Christen eigen ist, dürfte von den Juden über Sachsen ansgeübt werden. Auch gewährt dieser Nation ihre Völksverbindung grosse Erleichterung im Handel. Die Israeliten sind ein durch die ganze Welt zerstreuetes Volk und bilden durch ihre Religion eine Familie und zugleich eine Handelsnation. Wer ist der grösste Handelsherr in ganz Europa, welches Haus ist es, das den Geldverkehr inne hat von Wien bis London, von Neapel bis Paris? Würde sich dieses Haus zu einer solchen glänzenden Stellung haben erheben können, wenn nicht Geldmittel seiner Nation es unterstützt hätten?•‘*). Kaum ist anzunehmen, dass der Redner des Unlogischen seiner Distinction zwischen allgemeinen Menschenrechten und den daran sich knüpfenden materiellen sich nicht bewusst gewesen sei. Der Staat könnte also einigen Individuen das Recht sich zu ernähren entziehen, weil es materiell ist, muss ihnen zwar das Recht einräumen, nicht sterben zu müssen, aber nicht das Recht, leben zu dürfen! Nicht weniger Erstaunen erregt, dass ein conservativer Staatsmann schon im Jahre 1834 das Nationalitätsprincip auf eine Spitze trieb, wohin selbst in unseren Tagen nur wenige der enragirtesten Nationalitätsverfechter gelangten. Die verschiedenen Nationalitäten haben also eine solche Polarität, dass sie sich gegenseitig bis auf den Genuss der bürgerlichen Rechte ausschliesseu, der Schlussstein der Nationalität ist Rassenabstossung, die Rechte des Menschen verleugnende Exclusivität und hieraus natürlich sich entwickelnder Rassenkampf, und solchem National!- tütsstreben wird auf Kosten des philosophischen, d. i. des Menschen an Menschen annähernden Gesichtspunktes, das Wort gesprochen? — Diese exclusive Deutschthümelei erwägt ferner nicht, dass aus demselben Nationalitätsmotive der Franzose, der Italiäner u. s. w. gleichfalls von dem Genüsse bürgerlicher Rechte in Deutschland ausgeschlossen werden müssten, da auch zwischen ihrer Volksthümlichkeifc und der echt germanischen, ein wesentlieber Gegensatz sich manilestirt. Und doch wurde in *) Das. S. 3023 ff.

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