Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 10)
- Language
- German
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90 Dr. Bernhard Beer. res Gesetz zu ertheilen sein, und wenn deshalb die Verfassungsurkunde auch nicht wirkliche Festsetzungen über die Verhältnisse der Juden enthalten könne, so dürfe doch der Ausdruck mindestens so zu wählen sein, dass dadurch fernere Bestimmungen nicht beschränkt ־würden.“ Die Stände sprachen ferner den ■Wunsch aus, ״dass die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Erwägung gezogen und unter Zustimmung der nächsten Ständever־ Sammlung festgestellt werden möchten.“ Mit Spannung wurde dem Jahre 1833 entgegengesehen, in welchem die Stände sich abermals versammeln sollten: was wird es bringen, wie wird die Staatsregierung ihre Aufgabe lösen? Das Jahr 1833 rückte heran und die Staatsregierung — blieb wieder zurück: sie hatte von den Behörden detaillirte Darstellungen über die besonderen Einrichtungen der Juden eingefordert und konnte vor lauter Bedenklichkeiten zu keinem Entschlüsse kommen. Abermals zeigte sich bei den Ständen, eine reifere Auffassung der Idee des eonstitutionellen Staates, doch war auch diese schon bei manchem Abgeordneten merklich getrübt, und es bereiteten sich parlamentarische Kämpfe vor, die materiell wie.moralisch für die Juden sehr deprimirend waren. Betrachten wir überhaupt die Phase, durch die die Frage über Judenemancipation auf dem modernen Gebiete, des Gonstitutionalismus ging. In früherer Zeit beschloss der absolute Wille über Freiheit und Recht der Juden; von dem Ausspruche eines Einzigen hing die Ent- Scheidung ab. Die 0Öffentlichkeit war ausgeschlossen, auch bedurfte es nicht einer Mo■tivirung des gefassten Beschlusses. Anders im eonstitutionellen Staate. Da 0Öffentlichkeit seine Lebensbedingung, da ferner die Abgeordneten nicht als Gesetzgeber, sondern als Berather. der .Krone ersehetneu, so können sie ihrer Ansicht auch bei der ihnen zustehenden'Initiative und Annahme oder Verwerfung eines ihnen‘vorgelegten-־Gesetzes nur durch die im Angesichte des Landes ausgesprochene Begründung Geltung verschaffen. Diese Begründung fliesst jedoch nicht stets aus reiner Quelle; Parteistandpunkt, Standesgenossenschaft, Furcht vor Beeinträchtigung materieller Interessen, Reli-