Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 8)
- Language
- German
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88 Dr. Bernhard Beer. Lindenau, ein hochgebildeter, doch nicht von Vorurtheilen ganz freier Staatsmann, wurde mit der Bildung eines neuen Kabinets und dem Entwürfe einer Yerfassungsurkünde des Königreichs Sachsen beauftragt. In diesem Entwürfe, der den in Dresden versammelten Landständen zur Prüfung und Annahme vorgelegt wurde, befand sich ein Paragraph, der von dem Wehen eines frischeren Geistes zeugte. § 29 besagte: ״Jedem'Landeseinwohner wird völlige Geistesfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt, insoweit er nicht durch die Ausübung der letzteren ein Gesetz verletzt oder sich einer allgemeinen Obliegenheit entziehet." Doch, als erschrecke man über die Kühnheit dieses in Sachsen freilieh unerhörten Anlaufes, würde unmittelbar der beschränkende Paragraph 30 angefügt: ״Die Verschiedenheit der christlichen Glaubensbekenntnisse begründet keinen Unterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politis eben Rechte.“ So streuete die Engherzigkeit wieder eine böse Saat aus, die die kaum erwachten Hoffnungen der Juden zu erdrücken drohete, der Regierung eine durch mehr als zwanzig Jahre sich hinziehende Reihe von verdriesslicheü Debatten bereitete und sie in die Sackgasse einander ablösender kleinlicher Verordnungen hineintrieb, den Vertretern des Landes endlich wie dem säehsischen Volke zu einem Platze in der Geschichte der verfassungsmässigen Staaten verhelf, auf den die Nachkom״ men mit Envöthen zürüeksehen werden. Hätten die Minister, beseelt von dem Muthe eines grossen Gedankens, in dem Entwürfe die Gleichberechtigung rücksichtslos ausgesprochen, wären sie mit wahrhaft staatsmännischem Blicke an das ihnen obliegende Werk gegangen und unbeirrt von kleinlichen Rücksichten die Idee des Verfassungsstaates in ihrer Tiefe zu erfassen befähigt gewesen, das Volk würde unter der Frische des Eindrucks der gewonnenen Freiheit sie nicht Anderen missgönnt, das Recht, wofür es mit lebendiger Begeisterung eingestanden, nicht in Mitbewohnern desselben Staates verkannt haben. Aber war es übertriebene Aengstlichkeit vor einer Aeusserung des Volkswillens gegen eine allgemeine Gleichberechti-